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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 120

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 265/23, Beschluss v. 28.11.2023, HRRS 2024 Nr. 120


BGH 3 StR 265/23 - Beschluss vom 28. November 2023 (LG Bad Kreuznach)

Schuldspruchänderung durch das Revisionsgericht; Konkurrenzen im Sexualstrafrecht; Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13. April 2023 im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in den Fällen 5, 7, 13, 14, 15, 18, 19 unter II. 1. der Urteilsgründe entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Bilder, Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Bilder in drei Fällen, Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Bilder in zwei Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Bilder in sechs Fällen, Herstellens kinderpornographischer Bilder in sieben Fällen sowie Verbreitens kinderpornographischer Bilder in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch in den Fällen 5, 7, 13, 14, 15, 18, 19 unter II. 1. der Urteilsgründe bedarf insoweit der Änderung, als das Landgericht den Angeklagten in diesen Fällen rechtsfehlerhaft jeweils auch des tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gesprochen hat. Gegenüber der ebenfalls verwirklichten Qualifikation des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht tritt der Grundtatbestand des § 176 Abs. 1 StGB zurück (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2004 - 4 StR 119/04, BGHR StGB § 176a Konkurrenzen 1; vom 4. Juni 2003 - 2 StR 144/03, juris Rn. 1; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 176 Rn. 39, § 176c Rn. 24, SSW-StGB/Wolters, 5. Aufl., § 176a Rn. 22; jeweils mwN). Ein Ausnahmefall derart, dass in der Verwirklichung des Grunddelikts ein gegenüber der Qualifikation selbständig zu berücksichtigender Unrechtsgehalt liegt, der den Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers vertieft hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 StR 381/17, StV 2018, 230 Rn. 4 mwN), liegt nicht vor.

Der Strafausspruch bleibt von der den Angeklagten nicht beschwerenden und angesichts seines Geständnisses in den betroffenen Fällen auch mit Blick auf § 265 Abs. 1 StPO unbedenklichen Schuldspruchänderung unberührt. Da der Angeklagte in allen betroffenen Fällen auch nach Wegfall des Schuldspruchs wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern mehrere Delikte tateinheitlich erfüllt hat, treffen die diesbezüglichen Strafzumessungserwägungen nach wie vor zu. Vor diesem Hintergrund ist auszuschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung niedrigere Einzelstrafen festgesetzt hätte. Auch die Gesamtstrafe kann damit bestehen bleiben.

Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 120

Bearbeiter: Fabian Afshar