HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1090
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 381/17, Beschluss v. 14.09.2017, HRRS 2017 Nr. 1090
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 9. März 2017 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen und des öffentlichen Zugänglichmachens von kinderpornografischen Schriften schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, sexuellen Missbrauchs von Kindern in weiteren elf Fällen sowie wegen Zugänglichmachens von kinderpornografischen Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und mehrere Adhäsionsentscheidungen getroffen. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch war wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern, weil sich der Angeklagte im Fall II. 10 der Urteilsgründe nur wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat. Die tateinheitlich erfolgte Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) hatte zu entfallen.
a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen manipulierte der Angeklagte zunächst mit der Hand am Penis des zu diesem Zeitpunkt elf Jahre alten K. P. Anschließend veranlasste er den Geschädigten, mehrere Finger, seine gesamte Hand und schließlich einen Zeh in den After des Angeklagten einzuführen. Danach vollzog er mit K. P. sowohl den Oral- als auch den Analverkehr. Alldem lag ein einheitlicher Tatentschluss zugrunde. Die Strafkammer hat angenommen, dass der in der Manipulation am Penis des Geschädigten liegende sexuelle Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) zu dem durch die weiteren Handlungen begangenen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB stehe.
b) Diese konkurrenzrechtliche Bewertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) wird durch den Qualifikationstatbestand des vollendeten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 1 StGB) verdrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2004 - 4 StR 119/04, NStZ 2005, 90; Beschluss vom 4. Juni 2003 - 2 StR 144/03; Wolters in: SSW-StGB, 3. Aufl., § 176a Rn. 22). Tateinheit kann lediglich ausnahmsweise dann anzunehmen sein, wenn in der Verwirklichung des Grunddelikts ein gegenüber der Qualifikation selbständig zu berücksichtigender Unrechtsgehalt liegt, der den Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers vertieft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 StR 191/15, NStZ-RR 2016, 109; Folkers, JR 1997, 11, 17; Hörnle in: Leipziger Kommentar z. StGB, 12. Aufl., 2009, § 176a Rn. 93). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Das zutreffend als sexueller Missbrauch gemäß § 176 Abs. 1 StGB bewertete Geschehen weist gegenüber den nachfolgenden, den Tatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllenden sexuellen Handlungen eine nur vergleichsweise geringe Eingriffsintensität auf.
2. Die den Angeklagten nicht beschwerende und angesichts seines Geständnisses auch mit Blick auf § 265 Abs. 1 StPO unbedenkliche Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Da das Landgericht im Fall II. 10 der Urteilsgründe die von ihm angenommene tateinheitliche Verwirklichung des § 176 Abs. 1 StGB bei der Bestimmung der dem Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB entnommenen Einzelstrafe nicht zum Nachteil des Angeklagten in seine Bewertung eingestellt hat, kann der Senat ausschließen, dass bei richtiger konkurrenzrechtlicher Bewertung eine niedrigere Einzelstrafe festgesetzt worden wäre. Damit kann auch die Gesamtstrafe bestehen bleiben.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1090
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2018, 14 ; StV 2018, 230
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner