HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 175
Bearbeiter: Fabian Afshar
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 417/22, Beschluss v. 20.12.2022, HRRS 2023 Nr. 175
Über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers A. gegen die im Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6. Juli 2022 getroffene Kostenentscheidung sowie über seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat das Oberlandesgericht Oldenburg zu entscheiden.
Der Bundesgerichtshof ist weder für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers noch für seinen Antrag zuständig, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die im Adhäsionsverfahren ergangene Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn und solange es mit dem Rechtsmittel desselben Beschwerdeführers gegen die Hauptentscheidung befasst ist, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln gegeben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. August 2021 - 3 StR 44/21, juris Rn. 3; vom 31. März 2020 - 5 StR 116/20, NStZ-RR 2020, 192; vom 4. Juli 2018 - 2 StR 485/17, juris Rn. 2). Der Senat hat sich aufgrund der Revision des Nebenklägers nicht mit der Adhäsionsentscheidung sachlich zu befassen. Denn der Nebenkläger ist gemäß § 406a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht befugt, den Adhäsionsausspruch anzufechten (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 5 StR 578/07, StraFo 2008, 164; LR/Hilger, StPO, § 464 Rn. 55; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 406a Rn. 7). Über die sofortige Beschwerde und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidet daher das Beschwerdegericht. Dies ist hier das Oberlandesgericht Oldenburg.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 175
Bearbeiter: Fabian Afshar