hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1231

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 44/21, Beschluss v. 25.08.2021, HRRS 2021 Nr. 1231


BGH 3 StR 44/21 - Beschluss vom 25. August 2021 (LG Dresden)

Voraussetzungen der Sicherungseinziehung.

§ 74b StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten J. wird - jeweils soweit es ihn betrifft -

das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO im Fall II.3 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung beschränkt,

das Urteil des Landgerichts Dresden vom 16. Januar 2020 im Schuldspruch dahin geändert und berichtigt, dass er der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen und der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist,

das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; dieser entfällt.

Auf die Revisionen der Angeklagten D., M. und R. - wird das vorgenannte Urteil in den diese Angeklagten betreffenden Aussprüchen über die Einziehung aufgehoben mit Ausnahme der gegen den Angeklagten D. angeordneten Einziehung von 59 Banknoten im Wert von 9.500 €, die aufrechterhalten bleibt; im Umfang der Aufhebung entfallen die Aussprüche über die Einziehung.

Die weitergehenden Revisionen der vorgenannten Angeklagten und die Revision des Angeklagten F. werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

den Angeklagten R. wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, davon ein Fall versucht und ein Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten; den Angeklagten F. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten; den Angeklagten D. wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon ein Fall versucht, und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten; den Angeklagten J. wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon ein Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen einer „versuchten schweren räuberischen“ und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten; den Angeklagten M. wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon ein Fall versucht, und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren.

Außerdem hat die Strafkammer betreffend die Angeklagten R., D., J. und M. die Einziehung näher bezeichneter Gegenstände angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und Verfahrensbeanstandungen gestützten Revisionen dieser Angeklagten haben mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind ihre Rechtsmittel ebenso wie das des die allgemeine Sachrüge erhebenden Angeklagten F. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II.3 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO beschränkt, soweit der Angeklagte J. neben der schweren räuberischen Erpressung einer tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen worden ist. Die vom Landgericht bisher getroffenen Feststellungen tragen diese Verurteilung nicht ohne Weiteres. Die Beschränkung bedingt die entsprechende Änderung des Schuldspruchs.

Der Wegfall der gefährlichen Körperverletzung gefährdet den Bestand der von der Strafkammer für diesen Fall für den Angeklagten J. verhängten Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten nicht. Angesichts der verbleibenden und hier im Vordergrund stehenden schweren räuberischen Erpressung, die durch eine massive Vorgehensweise der Bande und den Vertrauensbruch zu den langjährig mit dem Angeklagten befreundeten Nebenklägern geprägt war, die wegen der Tat in einem Zeugenschutzprogramm leben mussten, sowie des Umstands, dass die Strafkammer die tateinheitliche Begehung zweier Delikte nicht strafschärfend gewürdigt hat, ist auszuschließen, dass sie ohne die weggefallene gefährliche Körperverletzung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.

2. Ferner ist die Urteilsformel betreffend den Angeklagten J. zu berichtigen, soweit das Landgericht ihn in Fall II.9 der Urteilsgründe wegen einer „versuchten schweren räuberischen“ verurteilt hat. Der Strafkammer ist hier ein Fassungsversehen unterlaufen. Ausweislich der rechtlichen Würdigung hat sie ihn in diesem Fall der versuchten schweren räuberischen Erpressung für schuldig befunden.

3. Weitgehend keinen Bestand hat die vom Landgericht getroffene Einziehungsentscheidung. Die gemäß § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB eingezogenen Waffen und anderen gefährlichen Gegenstände, die anlässlich der Festnahmen bei den Angeklagten aufgefunden wurden, hat es keiner konkreten Tatbegehung zugeordnet, sondern die Einziehung damit begründet, dass die Sachen in den Händen der Angeklagten eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellten. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

74b Abs. 1 Nr. 2 StGB scheidet als Rechtsgrundlage für den Einziehungsausspruch schon deswegen aus, weil auf die Sicherungseinziehung bei - wie hier - vor dem 1. Juli 2017 begangenen Taten gemäß § 2 Abs. 1 und 5 StGB weiterhin der inhaltlich übereinstimmende (vgl. Regierungsentwurf, Bundestags-Drucksache 18/9525, S. 70) § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB a. F. anwendbar ist; die Sonderregelung in Art. 316h StGB betrifft nur die Einziehung von Taterträgen.

Darauf kommt es hier jedoch nicht entscheidend an, denn es liegen weder die Voraussetzungen des § 74b Abs. 1 StGB noch die des § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB a. F. vor. Bei der sogenannten Sicherungseinziehung handelt es sich nicht um eine eigenständige Möglichkeit der Einziehung gefährlicher Gegenstände neben der von - beispielsweise - Taterträgen (§ 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB) oder Tatmitteln (§ 74 Abs. 1 Alt. 2 StGB), sondern es werden lediglich Ausnahmen von den für die Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB geltenden Erfordernissen der schuldhaften Tatbegehung und der Inhaberschaft des Täters aufgestellt. Andere Gegenstände als Tatprodukte, Tatmittel oder Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 1 und 2 StGB können nach - genauer: in Verbindung mit - § 74b Abs. 1 StGB bzw. § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB a. F. nicht eingezogen werden (vgl. dazu Lohse in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2020, § 74b Rdnr. 1; Eser/Schuster in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 74b Rdnr. 5 a. E.; Altenhain/Fleckenstein in: Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl. 2020, § 74b Rdnr. 2; zu § 74 Abs. 2 StGB a. F. Eser in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 74 Rdnr. 33). Als Tatprodukte oder Tatobjekte sind die eingezogenen Gegenstände nicht in Betracht gekommen. Davon, dass es sich bei den Gegenständen um Tatmittel handelte, hat sich das Landgericht nicht überzeugen können (vgl. UA S. 219 f.).“

Dem schließt sich der Senat an (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 1991 - 1 StR 440/91, juris; vom 22. November 2016 - 2 StR 217/16, juris Rn. 2; vom 15. Mai 2018 - 3 StR 664/17, juris Rn. 7). Im Umfang der Aufhebung entfallen die Aussprüche über die Einziehung (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

4. Im Übrigen hat die revisionsrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

5. Der geringfügige Teilerfolg der Revisionen der Angeklagten R., D., J. und M. gibt jeweils keinen Anlass für eine Ermäßigung der Gebühr oder eine teilweise Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse gemäß § 473 Abs. 4 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1231

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2022, 12

Bearbeiter: Christian Becker