HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 798
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 67/21, Beschluss v. 04.05.2021, HRRS 2021 Nr. 798
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 5. Oktober 2020 im Ausspruch über die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 2.400 € aufgehoben; dieser entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Ihre auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, was den Schuld- und Strafausspruch sowie die Einziehung eines Fahrzeugs und von Wertersatz in Höhe von 24.600 € angeht.
Dagegen hält die „erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von weiteren 2.400 €" sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Diese Anordnung hat das Landgericht auf ein zwölftes Betäubungsmittelgeschäft gestützt, das es - obgleich von der Anklage nicht umfasst - konkret festgestellt hat. Die von der Angeklagten hierbei vereinnahmten 2.400 € hat es „unter dem Gesichtspunkt der erweiterten Wertersatzeinziehung gemäß den §§ 73a Abs. 1, 73c StGB“ eingezogen.
2 Dabei ist der Strafkammer aus dem Blick geraten, dass die Vorschrift des § 73a StGB gegenüber § 73 StGB subsidiär ist. Liegt dem Erlangten ein konkret nachweisbares Geschehen zugrunde, kommt eine Anordnung nach § 73a StGB nicht in Betracht. Vielmehr sind dann die Voraussetzungen des vorrangigen § 73 StGB gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren zu klären (st. Rspr.; s. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2020 - 4 StR 345/19, juris Rn. 13; vom 5. Februar 2019 - 5 StR 701/18, juris Rn. 4; zum alten Recht Beschlüsse vom 8. August 2013 - 3 StR 226/13, NStZ 2014, 82 Rn. 8 ff.; vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 224/13, StV 2014, 617 Rn. 17).
Der Senat hat die Einziehungsanordnung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst entfallen lassen.
Angesichts des nur geringfügigen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, die Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 798
Bearbeiter: Christian Becker