HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 907
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 453/21, Beschluss v. 31.05.2022, HRRS 2022 Nr. 907
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11. Juni 2021, soweit es ihn betrifft, im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass
die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.800 € angeordnet wird,
die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben wird; diese Entscheidung entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und von „Patronenmunition“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 24.000 € angeordnet.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat im Schuld- und Strafausspruch keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.
2. Der Einziehungsausspruch begegnet hingegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen unterstützte der Angeklagte einen Mitangeklagten bei dessen Betäubungsmittelgeschäften von Juli 2018 bis September 2019, mithin in einem Zeitraum von 15 Monaten, indem er insbesondere als Fahrer für ihn tätig war. Hierfür erhielt er eine monatliche Entlohnung in Höhe von 1.600 €, somit insgesamt 24.000 €.
Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten sind jedoch nur seine zu den Taten III. 6, 7, 11, 12 und 17 der Urteilsgründe erbrachten Gehilfenbeiträge, die in die Monate Februar, April und Juni 2019 fallen.
b) Soweit der Angeklagte für die vorgenannten drei Monate jeweils einen monatlichen Lohn erhielt, erlangte er etwas „für die Tat“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Alternative 2 StGB. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, tragen die Urteilsfeststellungen die Annahme, dass diese Zahlungen zumindest auch dazu bestimmt waren, die abgeurteilten Taten zu vergüten. Es ist daher für die benannten drei Monate die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in Höhe von 4.800 € anstelle der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB anzuordnen.
Auch hinsichtlich des darüberhinausgehenden Betrages tragen die Feststellungen die angeordnete erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht. Denn eine solche Abschöpfung kommt nur in Betracht, wenn die für andere rechtswidrige Taten erlangten Gegenstände oder deren Surrogate zum Zeitpunkt der Begehung der Anknüpfungstat im Sinne des § 73a Abs. 1 StGB gegenständlich bei dem betroffenen Täter oder Teilnehmer vorhanden waren. Ohne einen solchen Bezug zur Tat würde es sich nicht, wie nach dem Tatbestand erforderlich, um Gegenstände „des Täters oder des Teilnehmers“ dieser Tat handeln (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 312/21, juris Rn. 12; vom 26. Oktober 2021 - 5 StR 327/21, juris Rn. 3; vom 5. Oktober 2021 - 3 StR 294/21, juris Rn. 5; vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21, wistra 2022, 83 Rn. 13 ff., jeweils mwN). Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass zum Zeitpunkt der abgeurteilten Taten (Februar, April und Juni 2019) die weiteren monatlichen Beträge für die Monate Juli 2018 bis Januar 2019 sowie März und Mai 2019 noch im Vermögen des arbeitslosen Angeklagten vorhanden waren. Für den Zeitraum nach Begehung der abgeurteilten Taten (Juli bis September 2019) kann dies denklogisch ausgeschlossen werden.
c) Da weitere Feststellungen durch das Tatgericht nicht zu erwarten sind, ist die Einziehungsentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern.
3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 907
Bearbeiter: Christian Becker