HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 595
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 664/17, Beschluss v. 15.05.2018, HRRS 2018 Nr. 595
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. September 2017
im Urteilstenor dahin berichtigt, dass das Urteil des Amtsgerichts Varel mit dem Aktenzeichen 41 Ds 124/15 vom 3. Mai 2016 einbezogen ist,
hinsichtlich der Einziehungsanordnung aufgehoben; diese entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Einbeziehung zweier vorangegangener Urteile des Amtsgerichts Varel wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Urteilstenor war zu berichtigen, weil die genannte einbezogene Entscheidung des Amtsgerichts Varel ausweislich der von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Anklageschrift und entsprechend Seite vier der Urteilsgründe tatsächlich vom 3. Mai 2016 (und nicht vom 2. Mai 2016, wie im Urteilstenor irrtümlich angegeben) datiert.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldu- nd Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten der Angeklagten ergeben.
3. Auch die Entscheidung, von der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abzusehen, hat im Ergebnis Bestand. Insoweit erscheint es zwar nicht unbedenklich, dass die Strafkammer das Vorliegen eines Hangs zum übermäßigen Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln verneint hat, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass die Angeklagte und ihre Mittäterin vor der Begehung der Tat aus Hildesheim nach Oldenburg reisten, um aus der Jugendhilfeeinrichtung Wertgegenstände abzuholen, weil sie Geld für Alkohol und Drogen benötigten, und zur Beschaffung von Geld, mit dem sie sich in Amsterdam „ein schönes Leben“ machen wollten, sogar die Begehung eines Raubmordes erwogen. Der Senat kann der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Einheitsjugendstrafe zur Bewährung jedoch entnehmen, dass das Landgericht mit tragfähiger Begründung letztlich auch die Gefahr verneint hat, die Angeklagte werde ohne die Anordnung der Unterbringung infolge ihres Hangs weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen.
4. Die Entscheidung über die Einziehung des nur von der anderweitig verfolgten Mittäterin verwendeten Messers hält indes revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Einziehung ohne nähere Ausführungen auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB aF gestützt. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft.
Zutreffend ist das Landgericht von der Anwendbarkeit des zur Tatzeit im Januar 2017 geltenden alten Rechts ausgegangen: Durch die Neuregelungen in dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I, S. 872) ist die Rechtslage betreffend die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten inhaltlich nicht geändert worden (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 74 Rn. 1); die Übergangsregelung in § 316h EGStGB gilt insoweit nicht. Nach § 2 Abs. 5 StGB gelten deshalb die Regelungen des § 2 Abs. 1 bis 4 StGB; da das neue Recht nicht im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB milder ist, bleibt es bei der Anwendbarkeit des zur Tatzeit geltenden Rechts (§ 2 Abs. 1 StGB).
Die Einziehung des Messers durfte gegenüber der Angeklagten nicht angeordnet werden, weil die Tat, wegen der sie verurteilt worden ist - eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB (Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich) - nicht mittels des Messers als gefährlichen Werkzeugs begangen wurde: Den Angriff mit dem Messer führte allein die gesondert verfolgte Mittäterin der Angeklagten aus; die Strafkammer hat der Angeklagten diese Handlung, die sie zum Tatzeitpunkt weder wollte noch vorhersehen konnte, deshalb rechtsbedenkenfrei nicht zugerechnet. Die Voraussetzungen von § 74 Abs. 1 StGB aF, der insoweit auch Bedingung für eine Sicherungseinziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB aF war (vgl. MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 74 Rn. 1), lagen somit nicht vor, so dass die Einziehung zu entfallen hatte.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 595
Bearbeiter: Christian Becker