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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1084

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 254/21, Beschluss v. 25.08.2021, HRRS 2021 Nr. 1084


BGH 3 StR 254/21 - Beschluss vom 25. August 2021 (LG Duisburg)

Verdrängungswirkung des Erwerbs von Betäubungsmitteln gegenüber dem Besitz.

§ 29 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. März 2021 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in sieben Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der auf die nicht ausgeführten Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sie hat jedoch die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs zur Folge.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erwarb der Angeklagte in den unter II. 1. a) cc) bis ii) der Urteilsgründe aufgeführten Taten jeweils zwischen zwanzig und dreißig Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens zehn Prozent Tetrahydrocannabinol, um jeweils zehn Gramm selbst zu konsumieren und den Rest gewinnbringend weiterzuverkaufen. Hierdurch hat er sich in jedem dieser Fälle gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - in Bezug auf die zum Weiterverkauf bestimmte Menge - in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln - in Bezug auf die zum Eigenkonsum bestimmte Menge - strafbar gemacht. Der von der Strafkammer insoweit angenommene Auffangtatbestand des Besitzes wird von demjenigen des Erwerbs verdrängt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2020 - 3 StR 535/19, juris Rn. 2 mwN).

Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1084

Bearbeiter: Christian Becker