HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 737
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 535/19, Beschluss v. 08.04.2020, HRRS 2020 Nr. 737
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 7. Juni 2019 im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 13 Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 13 Fällen“ (Fälle 7 bis 14 und 16 bis 20 der Urteilsgründe), „davon in 6 Fällen in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln“ (Fälle 8 bis 11, 13 und 20), sowie wegen „bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer 1 Menge“ (Fall 21) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung und Neufassung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das angefochtene Urteil ist hinsichtlich der Fälle 9, 10, 11, 13, 16, 19 und 20 - in denen sämtlich Teilmengen der Betäubungsmittel zu seinem Eigenverbrauch bestimmt waren - im Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist. Der seitens des Landgerichts insoweit angenommene Auffangtatbestand des Besitzes wird von demjenigen des Erwerbs verdrängt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. März 2004 - 3 StR 468/03, StraFo 2004, 252; vom 31. Mai 2006 - 1 StR 202/06, juris Rn. 3; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 1238 mwN). Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Hinsichtlich des Falles 8 ist der Schuldspruch wegen tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln dagegen in Wegfall zu bringen, weil in diesem Fall kein Eigenverbrauch der Betäubungsmittel vorgesehen war.
Im Übrigen ist die Urteilsformel im Schuldspruch neu zu fassen. Hinsichtlich aller abgeurteilten Fälle ist die Bezeichnung des Handeltreibens als „unerlaubt“ entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14, juris Rn. 8 mwN). Darüber hinaus bedarf es im Fall 21 nicht des Zusatzes „in nicht geringer Menge“, denn der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt stets voraus, dass die Tat eine solche Menge zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - 3 StR 632/14, juris Rn. 3).
Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 737
Bearbeiter: Christian Becker