HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1089
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 474/20, Beschluss v. 12.08.2021, HRRS 2021 Nr. 1089
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. Juli 2020
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter Nötigung sowie gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit Führen eines Schlagrings verurteilt ist;
im gesamten Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung sowie gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Führen eines Schlagrings zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Urteil des Landgerichts hält auf die Revision des Angeklagten sachlich-rechtlicher Überprüfung auf Rechtsfehler zu dessen Nachteil weitgehend stand.
1. Die Strafkammer hat im Fall II.1 der Urteilsgründe lediglich nicht bedacht, dass die Nötigung als Erfolgsdelikt auch im Falle des Versuchs das abstrakte Gefährdungsdelikt der Bedrohung verdrängt, wenn - wie hier - die Bedrohung das Nötigungsmittel darstellt (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05, NStZ 2006, 342; vom 24. August 2017 - 3 StR 282/17, juris Rn. 1 mwN; vom 19. Februar 2019 - 3 StR 14/19, NStZ 2019, 410 Rn. 7 mwN; vom 29. September 2020 - 3 StR 238/20, juris Rn. 3).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer hätte verteidigen können.
Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der im Fall II.1 der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Angesichts dessen, dass die Strafkammer die Verwirklichung von zwei Straftatbeständen ausdrücklich strafschärfend gewürdigt hat, ist nicht auszuschließen, dass sie bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine für den Angeklagten günstigere Strafe ausgesprochen hätte.
2. Das Landgericht hat es ferner versäumt, im Fall II.2 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe festzusetzen, weshalb das Urteil auch insoweit aufzuheben war (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - 2 StR 369/13, juris Rn. 2).
3. Dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben hingegen hiervon unberührt, so dass sie bestehen bleiben können (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Weitergehende Feststellungen, die den bislang getroffenen nicht widersprechen, sind möglich.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1089
Bearbeiter: Christian Becker