HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1340
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 238/20, Beschluss v. 29.09.2020, HRRS 2020 Nr. 1340
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. Februar 2020 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten Nötigung schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt, festgestellt, dass davon 30 Tagessätze wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt gelten, und eine Ratenzahlung bewilligt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte den Nebenkläger unter Vorhalt eines - möglicherweise unechten - Revolvers aufforderte, eine berechtigte Geldforderung zu begleichen. Zudem kündigte er an, dem Nebenkläger anderenfalls die Zunge herauszuschneiden oder ihn umzubringen. Gleichwohl ließ sich dieser nicht zur Zahlung bewegen.
Dieses Geschehen hat das Landgericht als versuchte Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung gewürdigt. Dabei hat es nicht bedacht, dass die Nötigung als Erfolgsdelikt auch im Falle des Versuchs das abstrakte Gefährdungsdelikt der Bedrohung verdrängt (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05, NStZ 2006, 342; vom 24. August 2017 - 3 StR 282/17, juris Rn. 1 mwN; vom 19. Februar 2019 - 3 StR 14/19, NStZ 2019, 410 Rn. 7 mwN).
Die hierdurch veranlasste Änderung des Schuldspruchs lässt die vom Landgericht verhängte Strafe unberührt. Es ist auszuschließen, dass sich die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung auf die Strafzumessung ausgewirkt hat. Unrechts- und Schuldgehalt der Tat ändern sich durch die abweichende konkurrenzrechtliche Würdigung nicht. Die Strafkammer hat die vermeintliche Verwirklichung von zwei Straftatbeständen auch nicht strafschärfend gewertet.
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1, 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1340
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2021, 13
Bearbeiter: Christian Becker