HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 99
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 380/20, Beschluss v. 23.11.2020, HRRS 2021 Nr. 99
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 2. Juli 2020 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der versuchten Abgabe von Betäubungsmitteln schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen versuchter Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. In den Fällen B.3. und B.4. der Urteilsgründe hält die Annahme täterschaftlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Tatbestand der Einfuhr erfordert zwar keinen eigenhändigen Transport des Betäubungsmittels über die Grenze. Mittäter einer Einfuhr im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB kann ein Beteiligter auch dann sein, wenn das Rauschgift von einer anderen Person in das Inland verbracht wird. Voraussetzung dafür ist aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt (BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2019 - 4 StR 591/18, juris Rn. 6; vom 31. März 2015 - 3 StR 630/14, StV 2015, 632 Rn. 5). Hierzu ist eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich; von besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 11. Juli 1991 - 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 33 mwN). Entscheidender Bezugspunkt bei allen diesen Merkmalen ist der Einfuhrvorgang selbst. Das bloße Veranlassen einer Beschaffungsfahrt ohne Einfluss auf deren Durchführung genügt für die Annahme von Mittäterschaft regelmäßig nicht (BGH, Beschlüsse vom 31. März 2015 - 3 StR 630/14, StV 2015, 632 Rn. 5; vom 16. Februar 2012 - 3 StR 470/11, StV 2012, 410 Rn. 5).
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ließ der Angeklagte in den genannten Fällen das Rauschgift von einem Kurier aus den Niederlanden nach Deutschland verbringen. Ein Einfluss des Angeklagten auf die Einzelheiten der Beschaffungsfahrten ist nicht festgestellt. Er gab dem Kurier lediglich den Übernahme- und Zielort vor, wobei er in Fall B.3. nicht einmal selbst mit diesem telefonierte, sondern einem gesondert Verfolgten die Kommunikation überließ.
2. Der Angeklagte ist aber jeweils der Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 26 StGB). Er veranlasste den Kurier in beiden Fällen zur Verbringung des Rauschgifts ins Bundesgebiet. Die vorherige Kontaktvermittlung durch den gesondert Verfolgten stellt nicht in Frage, dass es der Angeklagte war, der den Kurier konkret beauftragte und damit dessen Tatentschluss hervorrief.
Angesichts der sorgfältigen und umfassenden Beweiswürdigung durch das Landgericht ist auszuschließen, dass nach einer Aufhebung und Zurückverweisung weitere, einen Schuldspruch wegen täterschaftlicher Einfuhr tragende Feststellungen getroffen werden können. Der Senat ändert den Schuldspruch daher in beiden Fällen entsprechend (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der teilweise geständige Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
In beiden Fällen ist auszuschließen, dass das Tatgericht im Fall einer Verurteilung wegen Anstiftung statt wegen Täterschaft bei der Einfuhr eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte. Beidem liegt der gleiche Strafrahmen zugrunde.
3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 99
Bearbeiter: Christian Becker