HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1300
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 272/20, Beschluss v. 19.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1300
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 3. April 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten zurecht teilweise freigesprochen, weil diesem mit der zugelassenen Anklageschrift drei tatmehrheitlich begangene Taten des Computerbetruges zur Last gelegt worden sind, die Strafkammer sich aber lediglich von der Begehung zweier solcher - in Tateinheit zueinander stehender - Taten überzeugt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; Beschluss vom 6. August 2019 - 3 StR 258/19, juris Rn. 2 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1300
Bearbeiter: Christian Becker