HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1077
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 258/19, Beschluss v. 06.08.2019, HRRS 2019 Nr. 1077
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. November 2018
dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
im Adhäsionsausspruch
dahin geändert, dass die Verpflichtung des Angeklagten festgestellt wird, der Adhäsionsklägerin die materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihr aus der schweren Vergewaltigung und gefährlichen Körperverletzung vom 19. Mai 2018 noch entstehen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,
dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von den im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten hat der Angeklagte die gerichtlichen Gebühren und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen; im Übrigen fallen die gerichtlichen Auslagen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte und die Adhäsionsklägerin tragen wechselseitig jeweils die Hälfte der dem bzw. der anderen entstandenen notwendigen Auslagen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem hat es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin alle schon entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus der Vergewaltigung und Körperverletzung vom 19. Mai 2018 zu ersetzen, soweit sie nicht auf einen Träger der Sozialversicherung oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen. Dagegen wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft von einem Teilfreispruch abgesehen, soweit es sich in einem der beiden dem Angeklagten zur Last gelegten Fälle der Vergewaltigung (Fall 1 der Anklageschrift) nicht von dessen Täterschaft zu überzeugen vermocht hat. Dem Angeklagten waren mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage zwei tatmehrheitlich (§ 53 StGB) begangene Fälle der Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin vorgeworfen worden. Insoweit war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, die Nebenklägerin am 19. Mai 2018 zunächst etwa um 6 Uhr (Fall 1 der Anklageschrift) und nochmals ab 6.30 Uhr (Fall 3 der Anklageschrift) gewaltsam zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben. Die Strafkammer, die das Geschehen abweichend von der Anklageschrift als tateinheitlich (§ 52 StGB) gewertet hat, hat den Vorwurf zu Ziffer 1 der Anklageschrift nicht als erwiesen angesehen und den Angeklagten nur aufgrund des ab 6.30 Uhr erzwungenen Geschlechtsverkehrs wegen Vergewaltigung verurteilt. Das Landgericht hätte den Angeklagten indes, um Anklage und Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, unabhängig von der konkurrenzrechtlichen Beurteilung teilweise freisprechen müssen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; Beschluss vom 30. Mai 2008 - 2 StR 174/08, NStZ-RR 2008, 287; Urteil vom 2. Februar 2012 - 3 StR 321/11, NStZ 2012, 337, 338 jeweils mwN).
2. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Adhäsionsentscheidung hält demgegenüber rechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit die vom Landgericht festgestellte Ersatzpflicht des Angeklagten die schon entstandenen materiellen und immateriellen Schäden der Adhäsionsklägerin betrifft. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Die Entscheidung über den Adhäsionsantrag hält nur hinsichtlich der künftigen (materiellen und immateriellen) Schäden der Überprüfung stand. Dagegen muss die Feststellung entfallen, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin die bereits entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen. Denn insoweit ist weder konkret geltend gemacht noch sonst ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sind und warum die Adhäsionsklägerin nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die diesbezügliche Feststellungsklage mangelt es daher am erforderlichen Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2019 - 5 StR 53/19 -, juris; vom 23. Januar 2018 - 3 StR 567/17 -, juris; vom 13. April 2017 - 4 StR 414/17 -, StraFo 2017, 196). Die vom Landgericht angeführten Erwägungen, die Schadensfolgen seien nicht absehbar und die Schadensentwicklung sei daher nicht abgeschlossen, begründen zwar ein Feststellungsinteresse für künftige Schäden, sind aber im Hinblick auf die vermisse Bezifferung von Schmerzensgeld oder die Benennung von bereits eingetretenen - nicht näher angeführten oder sich aufdrängenden - materiellen Schäden jedenfalls ohne nähere Ausführungen bedeutungslos.“
Dem schließt sich der Senat an.
Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 StR 496/16, NStZ-RR 2017, 223, 224 mwN). Der Senat hat den Adhäsionsausspruch deshalb in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entsprechend geändert und ergänzt.
3. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 4 StPO). Die Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens folgt aus § 472a Abs. 1 und 2 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1077
Bearbeiter: Christian Becker