HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 594
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 613/19, Beschluss v. 07.04.2020, HRRS 2020 Nr. 594
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. Mai 2019 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt sowie deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es bestimmt, dass ein Monat der Strafe als verbüßt gilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Näherer Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge, die eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit durch deren Ausschluss während der Schlussanträge geltend macht (§ 338 Nr. 6 StPO, § 169 Abs. 1 Satz 1, § 171b GVG).
1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Die Hauptverhandlung wurde nicht allein gegen den Angeklagten, sondern auch gegen einen Nichtrevidenten wegen Taten geführt, an denen der Angeklagte nicht beteiligt war. Zur Aufklärung des Vorwurfs der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 Abs. 2 StGB), der dem Nichtrevidenten zur Last lag, wurde eine Zeugin vernommen, auf deren Antrag die Öffentlichkeit während ihrer Vernehmung nach § 171b „Abs. 2" GVG ausgeschlossen wurde. Zudem wurde für die Dauer der Vernehmung einer anderen Zeugin, die für die Taten des Angeklagten von Bedeutung war, die Öffentlichkeit „gem. § 171 b Abs. 1" GVG ausgeschlossen. Ferner schloss die Strafkammer die Öffentlichkeit insgesamt „gem. 171 b Abs. 3 GVG für die Dauer der Schlussvorträge“ aus.
2. Die Verfahrensweise des Landgerichts, die in der gegebenen Konstellation der Prüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, ist rechtsfehlerfrei.
a) Die Verfahrensrüge ist nicht nach § 171b Abs. 5 GVG, § 336 Satz 2 StPO ausgeschlossen, da es nicht um die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit im Einzelfall gemäß § 171b Abs. 1 bis 4 GVG, sondern um die Frage geht, ob eine generelle Befugnis bestand, die Öffentlichkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts auszuschließen (BGH, Beschluss vom 28. September 2017 - 4 StR 240/17, BGHSt 63, 23 Rn. 6 mwN).
b) Die Rüge ist unbegründet. Die Öffentlichkeit war während der Schlussanträge nach § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG auszuschließen, weil das Verfahren - auch - wegen in § 171b Abs. 2 GVG genannter Straftaten geführt wurde und nach dieser Vorschrift zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfand.
Hierfür kommt es nicht darauf an, ob das Verfahren gegen den einzelnen Angeklagten ein in § 171b Abs. 2 GVG aufgeführtes Delikt zum Gegenstand hatte. Denn die Vorschrift des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG geht von einem einheitlichen und unteilbaren Verfahrensbegriff aus. Eine Differenzierung nach dem Inhalt und dem prozessualen Bezug der Schlussvorträge sowie nach der prozessualen Stellung des jeweiligen Verfahrensbeteiligten sieht sie nicht vor (BGH, Beschluss vom 28. September 2017 - 4 StR 240/17, BGHSt 63, 23 Rn. 12; s. auch BGH, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 4 StR 605/18, BGHSt 64, 64 Rn. 13). Der Bundesgerichtshof hat dies bereits ausdrücklich für unterschiedliche Straftaten mit Blick auf mehrere Nebenklägerinnen entschieden (s. BGH, Beschluss vom 28. September 2017 - 4 StR 240/17 aaO); aus den dort dargelegten allgemeinen Erwägungen gilt nichts anderes für verschiedene Angeklagte (vgl. auch Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 171b Rn. 15 aE; KKStPO/Diemer, 8. Aufl., § 171b GVG Rn. 2b).
Bereits der Gesetzeswortlaut stellt allein auf das Verfahren ab. Eine Aufspaltung der Schlussanträge innerhalb einer einheitlich geführten Hauptverhandlung liegt daher nicht nahe. Hiergegen vorgebrachte Bedenken (vgl. Eisenberg, JR 2018, 297, 299) überzeugen nicht, da der Grundsatz der Einheit der Hauptverhandlung (s. etwa BGH, Beschluss vom 18. September 2018 - 1 StR 454/18, NStZ 2019, 353 Rn. 12 mwN; Urteil vom 29. Juni 1956 - 2 StR 252/56, BGHSt 9, 243, 244) zu beachten ist. Auch wenn dem Angeklagten daraus keine Einwirkungsbefugnisse auf diejenigen Teile der Hauptverhandlung zustehen, die ausschließlich Mitangeklagte betreffen und bei denen ausgeschlossen werden kann, dass durch sie seine eigenen Verfahrensinteressen in irgendeiner Weise berührt werden, wird der Inbegriff der gesamten Hauptverhandlung zur einheitlichen Entscheidungsgrundlage und kann für die eigene Interessenvertretung genutzt werden (vgl. LR/Becker, StPO, 27. Aufl., Vor § 226 Rn. 52). Es ist mithin möglich, dass trotz unterschiedlicher Tatvorwürfe Inhalte zum Gegenstand der Schlussvorträge gemacht werden, die Straftaten nach § 171b Abs. 2 GVG und Erkenntnisse aus nicht öffentlicher Verhandlung betreffen. Eine etwaige Differenzierung des Öffentlichkeitsausschlusses je nach Inhalt des Plädoyers ist im Gesetzgebungsverfahren erwogen, aber als praktisch nicht durchführbar abgelehnt worden (s. BT-Drucks. 17/12735 S. 18; zudem bereits BGH, Beschluss vom 28. September 2017 - 4 StR 240/17, BGHSt 63, 23 Rn. 21).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 594
Externe Fundstellen: NStZ 2020, 438; StV 2020, 841
Bearbeiter: Christian Becker