HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 484
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 60/19, Beschluss v. 06.03.2019, HRRS 2019 Nr. 484
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. September 2018 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig.
Das Rechtsmittel richtet sich allein dagegen, dass die Strafkammer davon abgesehen hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Der Beschwerdeführer hat zwar beantragt, „das Urteil“ aufzuheben. Auch hat er im Rahmen der von ihm erhobenen „allgemeinen Sachrüge“ ausgeführt, dass „insbesondere“ eine Verletzung des § 64 StGB gerügt werde. Er hat aber eingangs der Revisionsbegründung den Schuld- und Strafausspruch ausdrücklich von seinem Revisionsangriff ausgenommen und lediglich Ausführungen dazu gemacht, dass die Voraussetzungen des § 64 StGB erfüllt seien, weshalb das Urteil „insoweit“ keinen Bestand haben könne und „diesbezüglich“ aufzuheben sei. Damit beschränkt sich die Revision trotz der insofern missverständlichen Erhebung der „allgemeinen Sachrüge“ auf die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Eine allein auf die unterbliebene Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB gestützte Revision ist indes mangels Beschwer unzulässig (BGH, Urteile vom 1 2 21. März 1979 - 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 ff.; vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363; Beschlüsse vom 10. Januar 2008 - 4 StR 665/07 Rn. 2, NStZ-RR 2008, 142; vom 5. April 2011 - 3 StR 102/11, juris Rn. 3; vom 19. April 2016 1 StR 45/16, juris Rn. 1).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 484
Bearbeiter: Christian Becker