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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 217

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 665/07, Beschluss v. 10.01.2008, HRRS 2008 Nr. 217


BGH 4 StR 665/07 - Beschluss vom 10. Januar 2008 (LG Münster)

Unzulässige Revision des Angeklagten gegen die unterbliebene Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Beschwer).

§ 64 StGB; § 331 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 6. September 2007 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision wendet sich der Angeklagte ausdrücklich allein gegen die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGHSt 28, 327, 330 f.; 37, 5, 7; 38, 4, 7; BGHR StGB § 64 Ablehnung 1).

Im Übrigen wäre das Rechtsmittel auch unbegründet, weil das Landgericht die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB rechtsfehlerfrei verneint hat. Nach den getroffenen Feststellungen fehlt es zum einen an dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang zu übermäßigem Alkoholkonsum und den Taten, zum anderen an einer hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolgs.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 217

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2008, 142

Bearbeiter: Karsten Gaede