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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 210

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 496/16, Beschluss v. 10.01.2017, HRRS 2017 Nr. 210


BGH 3 StR 496/16 - Beschluss vom 10. Januar 2017 (LG Hannover)

Unterlassene Bestimmung einer Mitverschuldensquote beim Adhäsionsanspruch.

§ 406 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. August 2016 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit darin die Verpflichtung des Angeklagten zur Erstattung künftiger materieller und immaterieller Schäden des Adhäsionsklägers festgestellt worden ist.

Von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge wird abgesehen

im Umfang der Aufhebung;

soweit der Adhäsionskläger die Verurteilung des Angeklagten zu einem den zuerkannten Betrag von 5.000 € übersteigenden Schmerzensgeld beantragt hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von den durch das Adhäsionsverfahren angefallenen Kosten hat der Angeklagte die gerichtlichen Gebühren sowie die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen. Die verbleibende Hälfte der gerichtlichen Auslagen trägt die Staatskasse. Der Angeklagte und der Adhäsionskläger tragen wechselseitig jeweils die Hälfte der dem anderen entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem hat es den Angeklagten auf sein Anerkenntnis hin verurteilt, an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen zu zahlen, sowie festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger auch die künftigen immateriellen und materiellen Schäden aus der festgestellten Tat zu ersetzen, letztere jedoch nur insoweit, als die Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Adhäsionsausspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die auf die erhobene Sachrüge durchgeführte umfassende Überprüfung des Urteils hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Adhäsionsentscheidung kann hingegen nur teilweise Bestand haben.

a) Nicht zu beanstanden ist die Adhäsionsentscheidung, soweit der Angeklagte auf sein Anerkenntnis hin zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € an den Adhäsionskläger verurteilt worden ist. Allerdings hat der Adhäsionskläger insgesamt eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 8.000 € begehrt. Das Landgericht hat zwar in den Urteilsgründen einen über das Anerkenntnis hinausgehenden Schmerzensgeldanspruch wegen eines Mitverschuldens des Adhäsionsklägers abgelehnt, jedoch versäumt, insoweit auch im Tenor nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung abzusehen. Dies holt der Senat nach.

b) Demgegenüber kann die Feststellungsentscheidung des Landgerichts hinsichtlich einer uneingeschränkten Ersatzpflicht des Angeklagten für zukünftige, auf die Tat zurückzuführende materielle und immaterielle Schäden des Adhäsionsklägers keinen Bestand haben. Denn sie steht im Widerspruch zu der rechtlich nicht zu beanstandenden Annahme eines Mitverschuldens des Adhäsionsklägers und der darauf beruhenden Ablehnung eines weitergehenden Schmerzensgeldanspruchs. Da das Landgericht keine Mitverschuldensquote bestimmt hat, ist dem Senat eine dementsprechende Abänderung der Feststellungsentscheidung verwehrt. Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 StPO auch insoweit von einer Entscheidung abzusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 3 StR 388/13, juris Rn. 5; vom 23. Juli 2015 - 3 StR 194/15, juris Rn. 4).

2. Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 4 StPO). Die Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens folgt aus § 472a Abs. 1 und 2 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 210

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2017, 223

Bearbeiter: Christian Becker