HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1168
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 77/18, Beschluss v. 18.09.2018, HRRS 2018 Nr. 1168
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 7. November 2017 werden mit der Maßgabe verworfen, dass gegen die Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 350 € als Gesamtschuldner angeordnet ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen (R. und M.) beziehungsweise zu einer Einheitsjugendstrafe (K.) verurteilt; gegen den Angeklagten R. hat es zudem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und gegen alle Angeklagten die Einziehung des Wertes des Tatertrages in Höhe von 350 € angeordnet. Dagegen wenden sich die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten K. und R. und die auf die Sachbeschwerde und die nicht ausgeführte Beanstandung des Verfahrens gestützte Revision des Angeklagten M. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat das Landgericht nicht bedacht, dass mehrere Tatbeteiligte, die - wie hier - an denselben Gegenständen Mitverfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 46 f.; Beschlüsse vom 25. September 2012 - 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401; vom 22. März 2016 - 3 StR 517/15, NStZ 2016, 412, 413; vom 20. Februar 2018 2 StR 12/18, juris Rn. 2).
Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO - dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend - nachgeholt. Die Angeklagten sind hierdurch nicht beschwert.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1168
Bearbeiter: Christian Becker