HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 660
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 567/18, Beschluss v. 02.05.2019, HRRS 2019 Nr. 660
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. August 2018 werden verworfen; jedoch wird das Urteil im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Angeklagten des besonders schweren Raubes schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen „gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes“ jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen beide Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte Ü. beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; sie führen indes analog § 354 Abs. 1 StPO zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Neufassung des Schuldspruchs.
Da die Angeklagten den Urteilsgründen zufolge den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklichten, hat der Senat den Schuldspruch dahin gefasst, dass sie des besonders schweren Raubes schuldig sind. Denn die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat ver langt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, durch die der gegenüber § 250 Abs. 1 StGB erhöhte Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2003 - 3 StR 373/02, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ-RR 2009, 377; vom 23. September 2014 - 2 StR 146/14, juris Rn. 2; vom 14. Juni 2016 - 3 StR 196/16, juris Rn. 7). Demgegenüber ist die gemeinschaftliche Begehungsweise der Tat nicht in den Urteilstenor aufzunehmen, weil es sich um eine Tatmodalität handelt, die kein eigenes Unrecht verkörpert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 289; vom 23. September 2014 - 2 StR 146/14, juris Rn. 2).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 660
Bearbeiter: Christian Becker