hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 102

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 482/18, Beschluss v. 18.12.2018, HRRS 2019 Nr. 102


BGH 3 StR 482/18 - Beschluss vom 18. Dezember 2018 (LG Hildesheim)

Unzulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Wochenfrist; Fristbeginn; Glaubhaftmachung der Angaben über den Hinderungsgrund und seinen Wegfall).

§ 45 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 25. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 3. September 2018, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nachdem der Pflichtverteidiger des Angeklagten für diesen fristgerecht Revision eingelegt hatte, ist ihm das Urteil am 23. Juli 2018 zugestellt worden. Nachdem bis zum 23. August 2018 eine Revisionsbegründung nicht eingegangen war, hat das Landgericht die Revision mit Beschluss vom 3. September 2018 nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Verfügung der Vorsitzenden der Strafkammer zur Zustellung des Beschlusses an den Pflichtverteidiger und zur formlosen Übersendung an den Angeklagten persönlich ist spätestens am 4. September 2018 ausgeführt und der Beschluss dem Pflichtverteidiger des Angeklagten am 7. September 2018 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 14. September 2018 hat der Pflichtverteidiger „Beschwerde“ eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Der Generalbundesanwalt hat zu dem als „Beschwerde“ überschriebenen Schreiben ausgeführt:

„I. Soweit der Beschwerdeführer - über den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO hinausgehend - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist begehrt (vgl. Graalmann-Scherer in LR, StPO, 26. Auflage, § 45 Rn 6), ist dieser Antrag bereits unzulässig.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb dieser Wochenfrist muss der Antragsteller den Hinderungsgrund vortragen und Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen. Diese Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. zur Angabe des Hinderungsgrundes BGH, Beschluss vom 21. April 1998, 4 StR 103/98, Rn. 3, juris; vgl. zur Angabe des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses BGH, NStZ-RR 2015, 145; Senat, Beschluss vom 29. November 2017, 3 StR 499/17, Rn. 3, juris; BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014, 4 StR 556/13, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2011, 2 StR 77/11, Rn. 3, juris). Entscheidend für den Fristbeginn der Wochenfrist für die Wiedereinsetzung ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (BGH, NStZ 2006, 54, 55).

Entgegen diesen Anforderungen lässt sich dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entnehmen, wann der Angeklagte davon Kenntnis erlangt hat, dass die eingelegte Revision durch seinen Verteidiger nicht rechtzeitig begründet wurde. Der Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 3. September 2018, durch den die Revision als unzulässig verworfen wurde, wurde dem Angeklagten bereits am 4. September 2018 formlos übersandt (SA Bd. 4, Bl. 264), sodass sich die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags vom 14. September 2018 (SA Bd. 4, Bl. 268) nicht zweifelsfrei aus den Akten ergibt. Es hätte deshalb konkreten Vortags dazu bedurft, wann der Angeklagte von der Versäumung der Revisionsbegründungsfirst Kenntnis erlangte.

Zudem lässt sich dem Wiedereinsetzungsantrag auch nicht in der gebotenen Weise entnehmen, dass den Angeklagten an der Versäumung der Frist nicht zumindest ein Mitverschulden trifft. Denn nach dem Vortrag Rechtsanwalt L. erscheint es naheliegend, dass der Angeklagte tatsächlich über seine Mutter und eine Bekannte seinem Verteidiger ausrichten ließ, er wünsche eine Rücknahme der Revision. In diesem Fall träfe den Angeklagten jedoch ein Verschulden an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demnach schon deshalb unzulässig, weil er dem Revisionsgericht die Überprüfung des Hinderungsgrundes nicht erlaubt.

II. Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen (vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 144). Der Antrag ist indes unbegründet.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 3. September 2018 zu Recht die bis zu diesem Zeitpunkt nicht begründete Revision nach §§ 346 Abs. 1, 345 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Denn die Frist des § 345 Abs. 1 StPO war nach Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt L. am 23. Juli 2018 (SA Bd. 4, Bl. 220a) bereits mit Ablauf des 23. August 2018 abgelaufen. Eine Zustellung des Urteils an den nachträglich mandatierten Rechtsanwalt Dr. S. erfolgte nicht mehr, sodass sich auch hieraus keine abweichende Revisionsbegründungsfrist ergibt.“

Dem schließt sich der Senat an.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 102

Bearbeiter: Christian Becker