HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 438
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 333/18, Beschluss v. 11.12.2019, HRRS 2021 Nr. 438
Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 31. Januar 2018 zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Nachdem nunmehr alle gegen das vorgenannte Urteil eingelegten Revisionen zurückgenommen worden sind, hat sich das durch den Beschluss des Senats vom 21. März 2019 eingeleitete Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 GVG erledigt.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 438
Bearbeiter: Christian Becker