HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 438
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2021 Nr. 438, Rn. X
Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 31. Januar 2018 zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Nachdem nunmehr alle gegen das vorgenannte Urteil eingelegten Revisionen zurückgenommen worden sind, hat sich das durch den Beschluss des Senats vom 21. März 2019 eingeleitete Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 GVG erledigt.