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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 303

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 532/17, Beschluss v. 06.02.2018, HRRS 2018 Nr. 303


BGH 3 StR 532/17 - Beschluss vom 6. Februar 2018 (LG Duisburg)

Anforderungen an die Begründung schädlicher Neigungen bei einem bislang unbestraften Angeklagten (erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel; Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat; Gefahr weiterer Straftaten); Berücksichtigung von nicht mit der Tatbegehung zusammenhängenden Lebensumständen bei der Legalprognose.

§ 17 Abs. 2 JGG; § 21 JGG; § 56 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Schädliche Neigungen als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe liegen dann vor, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat - wenn auch gegebenenfalls verdeckt - angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten befürchten lassen. Bei einem nicht vorbestraften Angeklagten genügt hierfür regelmäßig nicht der Hinweis auf eine „ohne Zögern“ erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung an Straftaten und zur Einfügung in ein kriminelles Milieu.

2. Inhalt der Prognoseentscheidung im Sinne des § 21 JGG ist -im Grundsatz wie bei § 56 StGB - die Erwartung, dass der Verurteilte künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Elemente der Lebensführung, die in keinem erkennbaren Zusammenhang zur Tat stehen - wie etwa die familiäre Einbindung und das Verbleiben in Deutschland - können zwar die Grundlage für eine positive Legalprognose bilden. Ihr Fehlen ist indes für die Begründung einer negativen Prognose regelmäßig nicht ausreichend.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12. Mai 2017, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die sich auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts stützt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I. Der Ausspruch über die Verhängung einer Jugendstrafe hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht auf den zum Tatzeitpunkt 20 Jahre alten Angeklagten angewendet. Die Begründung, mit der es die Voraussetzungen schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG bejaht hat, begegnet indes durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Schädliche Neigungen als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe liegen dann vor, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154 f.). Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat - wenn auch gegebenenfalls verdeckt - angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12, NStZ 2013, 287 mwN).

2. Dies wird von den Feststellungen nicht belegt. Die Strafkammer hat das Vorliegen schädlicher Neigungen hier allein damit begründet, dass der Angeklagte „bei dem Betrieb einer professionell und arbeitsteilig organisierten Cannabisplantage ohne zu zögern mitgewirkt“ hat und „sich von den Hintermännern bereitwillig in ein kriminelles Milieu hat herabziehen lassen“.

Diese pauschalen Erwägungen lassen nicht erkennen, ob bei dem Angeklagten nach Auffassung des Landgerichts bereits vor der Tat Persönlichkeitsmängel bestanden haben, die die Annahme schädlicher Neigungen rechtfertigen könnten. Dagegen spricht der Umstand seiner Unbestraftheit. Entgegenstehende Anhaltspunkte lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen; vielmehr führt nach der Argumentation der Strafkammer letztlich allein die Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat im Ergebnis zur Annahme schädlicher Neigungen. Dies genügt den aufgezeigten Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2016 - 3 StR 473/15, NStZ 2016, 681, 682).

II. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen bedarf deshalb neuer Prüfung und Entscheidung. Sollte gegen den Angeklagten erneut Jugendstrafe verhängt werden, weist der Senat auf Folgendes hin:

Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung versagt hat, weil eine positive Prognose im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 JGG nicht gestellt werden könne, begegnet teilweise rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat zwar berücksichtigt, dass die Untersuchungshaft, die zum Zeitpunkt des Urteils bereits nahezu ein Jahr vollstreckt worden war, den Angeklagten ersichtlich beeindruckt hat. Sie hat in die gebotene Gesamtbetrachtung aber das Fehlen strafrechtlicher Vorbelastungen nicht einbezogen. Dagegen stellt sie weitgehend auf die ungünstigen Lebensverhältnisse des Angeklagten ab, die ebenso wie seine familiären Verhältnisse „undurchsichtig“ seien. Diese Umstände sind - wie auch die Erwägung, dass der Angeklagte nach einer Entlassung möglicherweise nach Vietnam zurückkehren werde und damit die Überwachung möglicher Bewährungsauflagen unmöglich würde - nicht geeignet, für sich eine negative Prognose zu begründen. Inhalt der Prognoseentscheidung ist - auch im Sinne des § 21 JGG (vgl. MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 21 JGG Rn. 17) - die Erwartung, dass der Verurteilte künftig keine Straftaten mehr begehen wird (LK/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56 Rn. 13; MüKoStGB/Groß, 3. Aufl., § 56 Rn. 16). Elemente der Lebensführung, die in keinem erkennbaren Zusammehang zur Tat stehen - wie etwa die familiäre Einbindung und das Verbleiben in Deutschland - können zwar die Grundlage für eine positive Legalprognose bilden. Ihr Fehlen ist indes für die Begründung einer negativen Prognose regelmäßig nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 542/06, NStZ-RR 2007, 138).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 303

Externe Fundstellen: NStZ 2018, 658; StV 2019, 467

Bearbeiter: Christian Becker