HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 300
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 473/15, Beschluss v. 26.01.2016, HRRS 2016 Nr. 300
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. Juni 2015, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
Die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge deckt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO); der Strafausspruch hält hingegen der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat zwar rechtsfehlerfrei gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht auf den zum Tatzeitpunkt 19 Jahre alten Angeklagten angewendet. Die Begründungen, mit denen sie die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 JGG bejaht und gemäß § 18 Abs. 2 JGG die Höhe der Jugendstrafe bemessen hat, begegnen indes durchgreifenden Bedenken. Die Rechtsfolgebestimmung bedarf deshalb umfassend neuer Prüfung und Entscheidung. Im Einzelnen:
1. Das Landgericht ist zunächst im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass schädliche Neigungen als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe dann vorliegen, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154). Nicht erkennbar bedacht hat es indes, dass schädliche Neigungen in der Regel nur bejaht werden können, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat - wenn auch gegebenenfalls verdeckt - angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12, NStZ 2013, 287 mwN). Die Strafkammer hat das Vorliegen schädlicher Neigungen vielmehr allein damit begründet, dass bei dem Angeklagten - obwohl bisher nicht vorbestraft - eine deutliche Neigung zu erkennen sei, „die Rechtsordnung zu missachten und aus einer in seiner Persönlichkeit wurzelnden falschen Triebrichtung zu handeln“. Dies ergebe sich daraus, dass er sich ohne Weiteres bereitgefunden habe, an der verfahrensgegenständlichen Tat mitzuwirken, die im Zeitpunkt seines Hinzutretens bereits von einer gewissen Brutalität gegenüber dem Opfer gekennzeichnet gewesen sei.
Aus dieser pauschalen Formulierung wird nicht erkennbar, ob bei dem Angeklagten nach Auffassung des Landgerichts bereits vor der Tat Persönlichkeitsmängel bestanden haben sollen, die die Annahme schädlicher Neigungen rechtfertigen könnten. Dagegen spricht der Umstand seiner Unbestraftheit. Entgegenstehende Anhaltspunkte lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen; vielmehr führt nach der Argumentation der Strafkammer schon allein die Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat im Ergebnis zur Annahme schädlicher Neigungen. Dies genügt den aufgezeigten Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ersichtlich nicht.
Zudem hat das Landgericht nicht dargelegt, dass etwaige Persönlichkeitsmängel des Angeklagten im Urteilszeitpunkt noch vorgelegen haben. Soweit es ausgeführt hat, die Verhängung einer Jugendstrafe sei trotz des Zeitablaufs von fünf Monaten seit der Tat und der seitdem gegen den Angeklagten vollzogenen Untersuchungshaft immer noch unabdingbar, lassen sich auch dieser Urteilspassage keine konkreten Umstände entnehmen, die die Entscheidung gerade mit Blick auf den Angeklagten plausibel machen würden; vielmehr beschränkt sich die Jugendkammer auch insoweit auf formelhafte Aussagen etwa dergestalt, dass der Angeklagte durch eine längerfristige Einwirkung „zu entsprechenden Überlegungen anzuhalten und ihm dadurch die Möglichkeit zu geben [sei], aus eigener Einsicht und eigenverantwortlich seiner kriminellen Fehlentwicklung entgegenzutreten.“ Dies ist ebenfalls nicht hinreichend, um den dargelegten Begründungsanforderungen zu genügen, zumal angesichts der fehlenden Vorstrafen auch insoweit unklar bleibt, worin - über die konkrete Tatbegehung hinaus - eine „kriminelle Fehlentwicklung“ zu beobachten sein soll.
2. Die Verhängung der Jugendstrafe kann auch nicht deshalb Bestand haben, weil das Landgericht ihre Erforderlichkeit wegen Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 Alternative 2 JGG) ausreichend begründet hätte. Hierzu hat es ausgeführt, der Angeklagte habe sich „keineswegs unter dem Druck seiner Lebensverhältnisse, etwa im Rahmen einer ihm ausweglos erscheinenden Lebenssituation, sondern frei und selbstverantwortlich gegen das Recht und für das Unrecht entschieden“. Damit hat es im Ergebnis auch diese Voraussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe wesentlich mit der Tatbegehung an sich begründet. Dies vermag vorliegend auch mit Blick auf die verwirklichten Delikte (Beihilfe zu dem - nach allgemeinem Strafrecht - Verbrechen des räuberischen Diebstahls und Vergehen der gefährlichen Körperverletzung) die Annahme der Schwere der Schuld nicht zu tragen, zumal sich die Jugendkammer nicht mit der naheliegenden Frage befasst hat, inwiefern sich die Tat - der Angeklagte half seinem Freund, ein von diesem gestohlenes Mobiltelefon in Besitz zu halten - gegebenenfalls als situativ bedingter Ausdruck gruppendynamischer Prozesse darstellte, was bei der Bestimmung der Schwere der Schuld zu berücksichtigen sein kann (vgl. Eisenberg, JGG, 18. Aufl., § 17 Rn. 31).
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 300
Externe Fundstellen: NStZ 2016, 681; StV 2016, 697
Bearbeiter: Christian Becker