HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 747
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 202/16, Beschluss v. 28.06.2016, HRRS 2016 Nr. 747
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Feststellungen belegen auch die Voraussetzungen des schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB, da die von dem unbekannt gebliebenen Mittäter des Angeklagten bei der Tat mitgeführte und zum Einschlagen der Glasvitrine verwendete Spaltaxt ein gefährliches Werkzeug darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2013 - 2 StR 427/13, juris Rn. 9 f.).
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 747
Bearbeiter: Christian Becker