HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 998
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 195/16, Beschluss v. 26.07.2016, HRRS 2016 Nr. 998
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. Oktober 2015, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts vereinbarte der Bruder des Angeklagten mit einem in Frankreich lebenden marokkanischen Staatsangehörigen, Haschisch - versteckt in einem Container mit Vasen - als Schiffsladung nach Europa zu bringen. In diese Pläne weihte er den Angeklagten ein. Dieser war bereit, sich an dem Schmuggel zu beteiligen, wobei klar war, dass er als Stellvertreter seines Bruders, der ihm vorgesetzt war, fungieren sollte. Im Folgenden beauftragte der Marokkaner den Mitangeklagten L. mit der Organisation des Containertransports von Casablanca nach Hamburg und der Weiterleitung des Rauschgifts im Inland, wo es in Wuppertal zwischengelagert werden sollte. Gleichzeitig betraute er den nicht revidierenden Mitangeklagten K. damit, L. zu begleiten, zu überwachen und ihm bei Bedarf Bargeld auszuzahlen. Dem Mitangeklagten L. gelang es, mit Hilfe seines gutgläubigen Bekannten R. die Containerladung, die rund 400 kg Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von rund 33 kg THC enthielt, nach Hamburg zu verschiffen, wo sie am 28. November 2014 im Hafen gelöscht wurde. Welche Rolle der Angeklagte in diesem Zusammenhang spielte, konnte das Landgericht nicht feststellen. Jedenfalls sei er entsprechend der mit seinem Bruder getroffenen Vereinbarung in die organisatorischen Strukturen eingebunden gewesen und habe als rechte Hand und Stellvertreter seines Bruders an der Organisation des Transports mitgewirkt. Unterdessen reiste der Mitangeklagte K. auf Aufforderung des Marokkaners in die Niederlande, um sich mit dem Bruder des Angeklagten zu besprechen, musste dort aber einige Tage warten, da dieser sich noch in Marokko aufhielt. Deshalb überbrachte ihm der Angeklagte auf Geheiß seines Bruders einen Reisespesenvorschuss von 1.000 €. Am 18. Dezember 2014 entdeckten die Ermittlungsbehörden das Cannabis bei einer stichprobenartigen Kontrolle, die durch die Anzeige des misstrauisch gewordenen R. ausgelöst worden war. Die Mitangeklagten L. und K. wurden festgenommen. In Unkenntnis dieser Hintergründe nahm der Bruder des Angeklagten rund eine Woche später Kontakt zu R. auf, um sich nach dem Verbleib von L. und K. zu erkundigen, die er verdächtigte, sich das Haschisch angeeignet zu haben. In der Hoffnung, dass dieser ihm wieder Zugriff auf das Rauschgift verschaffen könne, kündigte er ihm einen Besuch des Angeklagten an, mit dem er das weitere Vorgehen und auch seine Entlohnung besprechen könne. Tatsächlich suchte der Angeklagte einige Tage später R. auf und beauftragte diesen mit der Weiterleitung des Haschischs nach Berlin, wofür er ihm 20.000 € versprach.
Den Schuldspruch wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat das Landgericht wie folgt begründet: Der Angeklagte habe sich in Form der sukzessiven Mittäterschaft an dem Einfuhrschmuggel seines Bruders und des marokkanischen Staatsangehörigen beteiligt, da er im Sommer 2014 seinem Bruder seine Unterstützung zugesagt und noch vor Beendigung der Tat mit der Übergabe von 1.000 € an den Mitangeklagten K. einen konkreten Tatbeitrag geleistet habe. Seine späteren Bemühungen, das Haschisch im Zusammenwirken mit R. weiterzuleiten, seien zwar nicht mehr als strafbegründend anzusehen, ließen aber den Schluss zu, dass er sich bereits vor Beendigung der Tat an der Einfuhr des Cannabis mittäterschaftlich beteiligt habe.
2. Die getroffenen Feststellungen belegen eine Mittäterschaft des Angeklagten an der Einfuhr der Betäubungsmittel indes nicht. Zwar kommt als Täter der Betäubungsmitteleinfuhr nicht nur derjenige in Betracht, der das Rauschgift eigenhändig ins Inland verbringt; vielmehr können Täter auch Tatbeteiligte sein, die die Betäubungsmittel nicht selbst nach Deutschland transportieren, wenn sie einen Tatbeitrag erbringen, der sich bei wertender Betrachtung nicht bloß als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der zur Tatbestandsverwirklichung führenden Tätigkeit aller Mitwirkenden darstellt, und der die Tathandlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1992 - 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315, 319 mwN). Wesentliche Anhaltspunkte für die Täterschaft sind dabei der Grad des Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft und der Wille dazu, die in die wertende Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 11. Juli 1991 - 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 33 mwN).
Nach diesen Maßstäben begegnet die Einordnung der Beteiligung des Angeklagten als Mittäterschaft an der Einfuhr durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Einen konkreten Beitrag des Angeklagten zu der Einfuhr der Betäubungsmittel, bevor diese mit der Ankunft der Ladung im Hamburger Hafen vollendet war, vermochte die Strafkammer nicht festzustellen. Dass er nach der Überzeugung des Landgerichts „in die unternehmerischen Strukturen eingebunden“ war und an der Seite seines Bruders als dessen rechte Hand und Stellvertreter die Einfuhr organisierte, beschreibt weder die Art seiner Beteiligung in Form einer spezifischen Tathandlung noch wird daraus eine mögliche Tatherrschaft bezüglich des Einfuhrvorgangs erkennbar. Zwar hatte der Angeklagte mit der von seinem Bruder veranlassten Übergabe der Reisespesen an den Mitangeklagten K. auch einen konkreten Tatbeitrag noch vor Beendigung der Einfuhr geleistet. Denn die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist erst dann beendet, wenn das eingeführte Rauschgift im Inland in Sicherheit gebracht und damit zur Ruhe gekommen ist oder die Strafverfolgungsbehörden nach Vollendung der Einfuhr die Tat aufdecken und verhindern, dass das Rauschgift seinem geplanten Verwendungszweck zugeführt wird (BGH, Urteile vom 24. Juni 1952 - 1 StR 316/51, BGHSt 3, 40, 44; vom 24. Oktober 1989 - 5 StR 314/89, NStZ 1990, 39). Da die Übergabe des Geldes an K. der Entdeckung der Tat am 18. Dezember 2014 vorausging, kann darin durchaus eine sukzessive Beteiligung des Angeklagten an der Einfuhr gesehen werden. Doch belegt die Übergabe der Reisespesen im Hinblick auf das geringe Gewicht dieses Tatbeitrags auch unter Berücksichtigung der ein nicht unerhebliches Interesse am Weitertransport der Betäubungsmittel offenbarenden Bemühungen des Angeklagten, nach Verhaftung der Mitangeklagten L. und K. das Cannabis doch noch von Hamburg an seinen endgültigen Bestimmungsort verbringen zu lassen, keine mittäterschaftliche Beteiligung an der Einfuhr. Insbesondere lässt die Auszahlung, die der Angeklagte auf Anweisung seines ortabwesenden Bruders vorgenommen hat, Tatherrschaft oder den Willen hierzu nicht erkennen. Mehr als eine Gehilfentätigkeit des Angeklagten ist daher bisher nicht belegt.
Da nicht auszuschließen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung über die bisherigen Feststellungen hinausgehende Umstände aufgedeckt werden können, die die Annahme rechtfertigen, der Angeklagte habe sich als Mittäter an der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beteiligt, bedarf die Sache insgesamt neuer tatgerichtlicher Verhandlung und Entscheidung.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 998
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2017, 84
Bearbeiter: Christian Becker