HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 886
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 166/16, Beschluss v. 23.08.2016, HRRS 2016 Nr. 886
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Dezember 2015 wird verworfen; jedoch werden in den Fällen 44, 45 und 46 der Urteilsgründe jeweils Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 16 Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 26 Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat es allerdings unterlassen, in den Fällen 44, 45 und 46 der Urteilsgründe Einzelstrafen festzusetzen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich indes, dass das Landgericht in den Fällen 27 bis 43, die den Fällen 44, 45 und 46 in jeder Hinsicht entsprechen, jeweils auf Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten erkannt hat. Es ist somit auszuschließen, dass das Landgericht in den Fällen 44, 45 und 46 abweichende Einzelstrafen verhängt hätte. Der Senat setzt deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in diesen Fällen selbst jeweils Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten fest. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. September 2010 - 4 StR 433/10, NStZ-RR 2010, 384; vom 27. September 2011 - 3 StR 283/11, juris; vom 15. September 2015 - 5 StR 343/15, juris). Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt unberührt; denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es auch in den Fällen 44, 45 und 46 der Urteilsgründe Einzelstrafen festgesetzt hätte.
Zu der von dem Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrüge, dass er entgegen § 257 Abs. 1 StPO nach den einzelnen Beweiserhebungen nicht befragt worden sei, ob er dazu etwas zu erklären habe, bemerkt der Senat ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht. Es ist weder vom Beschwerdeführer vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er daran gehindert war, seine Erklärungen zu den einzelnen Beweiserhebungen zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere im Zusammenhang mit den Schlussvorträgen oder seinem letzten Wort (§ 258 StPO) nachzuholen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2006 - 1 StR 503/06, NStZ 2007, 234, 235; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 257 Rn. 40).
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 886
Bearbeiter: Christian Becker