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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 990

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 316/10, Urteil v. 14.10.2010, HRRS 2010 Nr. 990


BGH 3 StR 316/10 - Urteil vom 14. Oktober 2010 (LG Hannover)

Unbegründete Revision; rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung.

§ 349 Abs. 2 StPO; Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 13 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. März 2010 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Dem Angeklagten liegt ein versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last. Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Verfahren nur wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben, weil die Ablehnung des bedingten Tötungsvorsatzes durch den Tatrichter nicht rechtsfehlerfrei begründet war (BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372). Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten erneut wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und "wegen der langen Verfahrensdauer" zwei Monate der Strafe im Wege der Kompensation als verbüßt erklärt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft hat die Kompensation aus dem Revisionsangriff ausgenommen. Sie wendet sich mit Einzelausführungen gegen die erneute Verneinung des bedingten Tötungsvorsatzes. Der Angeklagte erhebt allein die allgemeine Sachrüge. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos, da - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift näher dargelegt hat - die Nachprüfung des Urteils im Anfechtungsumfang keinen Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Urteilsfeststellungen keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung erkennen lassen, die eine Kompensation rechtfertigen könnte.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 990

Bearbeiter: Ulf Buermeyer