hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 900

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 231/25, Beschluss v. 21.05.2025, HRRS 2025 Nr. 900


BGH 2 StR 231/25 - Beschluss vom 21. Mai 2025 (LG Köln)

Korrektur von Adhäsionsentscheidungen (Zinsausspruch: Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit, fehlende Bezifferung der Schmerzensgeldforderung im Adhäsionsantrag; Verschlechterungsverbot).

§ 358 Abs. 2 StPO; § 404 Abs. 2 StPO; § 291 Satz 1 BGB; § 187 Abs. 1 BGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Oktober 2024 wird, weil die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Prozesszinsen auf die Schmerzensgeldbeträge zugunsten der Adhäsionsklägerin und des Adhäsionsklägers seit dem 9. Oktober 2024 zu zahlen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Ausspruch über die Zinsen in den Adhäsionsentscheidungen ist zu berichtigen. Die Adhäsionskläger haben Anspruch auf Prozesszinsen auf den ihnen zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem Tag, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 4 StR 431/19, BGHR StPO § 357 Erstreckung 15 mwN). Dies war hier der 9. Oktober 2024, denn ausweislich der Akten gingen die Anträge der Adhäsionsklägerin und des Adhäsionsklägers am 8. Oktober 2024 bei dem Landgericht ein, wodurch beide Anträge rechtshängig wurden (§ 404 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dass das für angemessen erachtete Schmerzensgeld in den Anträgen nicht beziffert war, steht der Gewährung von Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der Anträge nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Januar 1965 - VI ZR 24/64, NJW 1965, 531 f.).

Das Verschlechterungsverbot hindert eine Abänderung der Zinsentscheidung auf das rechtlich zutreffende frühere und für den Angeklagten ungünstigere Datum nicht, denn bei den im Adhäsionsverfahren verfolgten Ansprüchen handelt es sich nicht um Rechtsfolgen der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 StPO. Dass der Generalbundesanwalt einen Anspruch auf Verzinsung erst ab dem 18. Oktober 2024 nicht beanstandet hat, hindert den Senat nicht an einer anderslautenden Entscheidung im Beschlusswege (vgl. zu beidem BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2025 - 2 StR 618/24, Rn. 3, und vom 11. März 2025 - 2 StR 80/25, Rn. 4; jew. mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 900

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede