HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 324
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 431/19, Beschluss v. 15.01.2020, HRRS 2020 Nr. 324
1. Auf die Revision der Angeklagten M. und L. wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15. März 2019
a) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ? auch, soweit es die nicht revidierenden Mitangeklagten K. und Ka. betrifft ? dahin ergänzt, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner haften;
b) in den Adhäsionsaussprüchen über die an die Neben- und Adhäsionskläger zu zahlenden Schmerzensgeldbeträge dahin abgeändert, dass die Angeklagten Prozesszinsen erst ab dem 14. Februar 2019 zu entrichten haben.
2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Neben- und Adhäsionsklägern hierdurch entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen.
Die geltend gemachten Prozesszinsen sind erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgenden Tag zu entrichten (vgl. § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB analog; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2018 - 5 StR 277/18; vom 20. März 2018 - 5 StR 52/18 und vom 2. Dezember 2015 - 4 StR 411/15). Insoweit kommt eine Aufhebungserstreckung zugunsten der nicht revidierenden Mitangeklagten nicht in Betracht. Es fehlt an der gemäß § 357 StPO erforderlichen Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 337; und vom 19. November 2002 - 3 StR 395/02, BGHR StPO § 357 Erstreckung 9).
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 2 StR 106/18 - geäußerten abweichenden Rechtsauffassung nicht mehr festhält.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 324
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner