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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1422

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, StB 51/24, Beschluss v. 21.08.2024, HRRS 2024 Nr. 1422


BGH StB 51/24 - Beschluss vom 21. August 2024

Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eines Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs.

§ 304 Abs. 5 StPO

Entscheidungstenor

Die sofortige Beschwerde des Drittbetroffenen gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2024 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Der Generalbundesanwalt führt ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB. In dessen Rahmen hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 13. Oktober 2023 die Überwachung und Aufzeichnung des Kommunikations-, Daten- und Fernmeldeverkehrs über einen vom Beschuldigten benutzten Telefonanschluss angeordnet. Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 hat der Generalbundesanwalt den Beschwerdeführer als Drittbetroffenen über diese Maßnahme informiert. Der Beschwerdeführer hat daraufhin die Überprüfung der Maßnahme gemäß § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO beantragt. Mit Beschluss vom 8. Juli 2024 (5 BGs 144/24) hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und ihres Vollzuges festgestellt sowie dem Beschwerdeführer gemäß § 473a StPO die Kosten des Überprüfungsverfahrens auferlegt.

Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 15. Juli 2024 wendet sich der Drittbetroffene (ausschließlich) gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 8. Juli 2024.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II.

1. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 8. Juli 2024 ist unzulässig. Zwar unterliegen Kostenentscheidungen gemäß § 473a StPO in Überprüfungsverfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO grundsätzlich der sofortigen Beschwerde (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO). Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist die Beschwerde jedoch gemäß § 304 Abs. 5 StPO nur in den dort enumerativ aufgeführten Fällen zulässig (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 304 Rn. 19). Hierzu zählen Kostenentscheidungen nicht, so dass deren isolierte Anfechtung nicht statthaft ist (vgl. in Bezug auf § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2023 - 3 StR 483/21, juris Rn. 41; vom 10. März 2021 - StB 32/20, juris Rn. 4).

Es kommt deshalb nicht darauf an, dass - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat hinweist - der Wert des Beschwerdegegenstandes hier 200 € nicht übersteigt und eine Kostenbeschwerde daher auch nach § 473a Satz 3 StPO i.V.m. § 304 Abs. 3 StPO nicht zulässig ist.

2. Für die vom Beschwerdeführer „hilfsweise“ beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe ist aus Rechtsgründen kein Raum; insofern nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 5. August 2024.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1422

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede