HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 211
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 270/24, Beschluss v. 23.10.2024, HRRS 2025 Nr. 211
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 24. Mai 2024 wird aufgehoben.
2. Für die Entscheidung über den Antrag auf Neufestsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 8. August 2013 ist das Amtsgericht Aachen zuständig.
Das Amtsgericht Aachen und das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Wuppertal streiten darüber, welches von ihnen für die Entscheidung über den Antrag auf Neufestsetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe gemäß Art. 316p EGStGB in Verbindung mit Art. 313 Abs. 4 Satz 1 EGStGB zuständig ist.
1. a) Das Amtsgericht Aachen hat den Verurteilten mit Urteil vom 8. August 2013 - 331 Ls-104 Js 610/12-29/13 - unter anderem wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge „im minder schweren Fall“ und „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung einer Vorstrafe rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Wegen weiterer Delikte hat es ihn zu einer (weiteren) Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
b) Der Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten liegen - soweit hier von Bedeutung - folgende Feststellungen und Wertungen zugrunde:
Der Verurteilte verfügte am 12. März 2012, ohne im Besitz einer Erlaubnis hierfür zu sein, über insgesamt 7,06 Gramm Marihuana im öffentlichen Straßenraum. Hierfür hat das Amtsgericht Aachen als Einzelstrafe eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro verhängt, die in die Gesamtstrafe von zehn Monaten eingeflossen ist.
2. Nachdem das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Bonn die aus dem oben genannten Urteil verbliebenen Restfreiheitsstrafen mit Beschluss vom 13. Juli 2016 zunächst zur Bewährung ausgesetzt hatte, widerrief es die Strafaussetzung zur Bewährung mit rechtskräftigem Beschluss vom 2. September 2020. Aus der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verbleibt ein vollstreckbarer Rest von sechs Tagen.
3. Die Staatsanwaltschaft Aachen hat aufgrund des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften bei dem Amtsgericht Aachen beantragt, die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 8. August 2013 auf neun Monate festzusetzen. Hierauf hat das Amtsgericht erklärt, dass das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Bonn zuständig sei. Das Landgericht Bonn hat sich für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Wuppertal abgegeben. Dieses hat sich mit Beschluss vom 6. Mai 2024 für sachlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Aachen verwiesen.
Das Amtsgericht Aachen hat sich mit Beschluss vom 24. Mai 2024 ebenfalls für sachlich unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberstes Gericht des Amtsgerichts Aachen (Bezirk des Oberlandesgerichts Köln) und des Landgerichts Wuppertal (Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits in Anwendung der §§ 14, 19 StPO berufen.
2. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Neufestsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 8. August 2013 ist das Amtsgericht Aachen als Gericht des ersten Rechtszugs. Zur Begründung wird wegen der Einzelheiten auf den ausführlichen Beschluss des Senats vom heutigen Tag in dem Verfahren 2 ARs 179/24 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) verwiesen.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 211
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede