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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1157

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 198/24, Beschluss v. 01.08.2024, HRRS 2024 Nr. 1157


BGH 2 ARs 198/24 (2 AR 124/24) - Beschluss vom 1. August 2024

Aufhebung des Abgabebeschlusses.

§ 42 JGG

Entscheidungstenor

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts ? Jugendrichter ? Reinbek vom 18. Oktober 2023 wird aufgehoben.

2. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig.

Gründe

Die Jugendrichter der Amtsgerichte Reinbek und Hamburg-Bergedorf streiten um die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung in einer Heranwachsendenstrafsache.

I.

Die Staatsanwaltschaft Lübeck hat unter dem 4. August 2023 beim Amtsgericht - Jugendrichter - Reinbek Anklage gegen die am 6. Februar 1997 geborene und in Wentorf wohnhafte Angeklagte sowie gegen drei zum Tatzeitpunkt bereits erwachsene Mitangeklagte unter anderem wegen des unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften erhoben. Der Jugendrichter des Amtsgerichts Reinbek hat die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Lübeck hat das Amtsgericht Reinbek am 18. Oktober 2023 beschlossen, das Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf als Wohnsitzgericht der Angeklagten S. abzugeben. Nachdem das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf die Übernahme des Verfahrens abgelehnt hat, hat das Amtsgericht Reinbek die Sache mit Beschluss vom 13. Mai 2024 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Reinbek (Bezirk des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein) und des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf (Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts) für die Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zuständig.

2. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 18. Oktober 2023 ist aus mehreren Gründen aufzuheben. Für die Verhandlung und Entscheidung ist weiterhin der Jugendrichter des Amtsgerichts Reinbek zuständig.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift unter anderem ausgeführt:

„§ 42 JGG bezweckt aus erzieherischen Gründen eine räumliche und personelle Nähe des entscheidenden Gerichts (vgl. MüKo-JGG/Höffler, 1. Aufl., § 42 Rn. 4 mwN) und gilt daher nicht für Erwachsene wie die mittlerweile 27 Jahre alte Angeklagte. Im Übrigen gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Angeklagte im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf bereits jugendrichterlich in Erscheinung getreten ist oder dort Erkenntnisse über sie vorliegen. Die im richterlichen Ermessen stehende Abgabe (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - 2 ARs 460/23 -, juris Rn. 6) wäre im vorliegenden Fall zudem aus verfahrensökonomischer Sicht nicht vertretbar. Das Amtsgericht Reinbek hat über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden und ist damit bereits in die ersichtlich sehr komplexe und umfangreiche Sache eingearbeitet, während sich das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf zunächst noch einarbeiten müsste, was mit Sicherheit zu einer weiteren, nicht hinnehmbaren Verzögerung des Verfahrens führen würde.“

Dem tritt der Senat hier auch mit Blick darauf bei, dass die Entfernung zwischen den Amtsgerichten Reinbek und Hamburg-Bergedorf lediglich 6 km beträgt.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1157

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede