HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1509
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 69/24, Beschluss v. 28.08.2024, HRRS 2024 Nr. 1509
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. September 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Nebenklägerin.
1. Die Revision ist unzulässig, da sich dem Vortrag kein bestimmtes Anfechtungsziel entnehmen lässt, welches von der Rechtsmittelbefugnis der Nebenklägerin gedeckt wäre.
Gemäß § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedeliktes verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 2019 - 2 StR 175/19, Rn. 2; vom 8. September 2021 - 6 StR 375/21, Rn. 2; und vom 2. November 2022 - 3 StR 162/22, Rn. 3).
Ein solches Ziel ist für die Revision der Nebenklägerin weder formuliert worden, noch lässt sich dem Revisionsvorbringen eindeutig entnehmen, dass die Nebenklägerin hier eine Verurteilung wegen Mordes nach § 211 StGB als zulässiges Anfechtungsziel erstrebt.
Im Gegenteil rügt die Nebenklägerin ausdrücklich die Verletzung „der §§ 244, 262 StPO sowie § 46 StGB i.V.m. § 212 StGB“. Soweit Ausführungen zu Fragen der Beweiswürdigung gemacht werden und an einer Stelle eine „Arglos-Situation“ Erwähnung findet, lässt sich dem nicht entnehmen, dass die von der Nebenklage behaupteten Beweiswürdigungsmängel auf eine Verurteilung wegen Mordes abzielen. Stattdessen benennt die Revision als deren Folge „ein nicht tat- und schuldangemessenes Strafmaß“ und rügt „die falsche Anwendung des § 46 StGB“. Mit dieser Stoßrichtung kann sie das Urteil nicht anfechten.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Auferlegung der dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen kommt gemäß § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht in Betracht, da die Nebenklägerin nicht allein Revision eingelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96, Rn. 17, in BGHSt 43, 15 insoweit nicht abgedruckt).
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1509
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede