HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1028
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 375/21, Beschluss v. 08.09.2021, HRRS 2021 Nr. 1028
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 22. April 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass Prozesszinsen erst ab dem 17. April 2021 zu zahlen sind und im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen worden ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die dem Neben- und Adhäsionskläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.
Die geltend gemachten Prozesszinsen sind erst ab dem Tag zu entrichten, der auf die - hier am 16. April 2021 eingetretene - Anhängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. März 2018 - 5 StR 52/18). Zudem ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass die Strafkammer hinsichtlich des geltend gemachten weitergehenden Schmerzensgeldanspruchs des Adhäsionsklägers nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung abgesehen hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1028
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede