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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 589

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 627/24, Beschluss v. 25.02.2025, HRRS 2025 Nr. 589


BGH 2 StR 627/24 - Beschluss vom 25. Februar 2025 (LG Bonn)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Korrektur einer Einziehungsentscheidung (gesamtschuldnerische Haftung).

§ 73 StGB; § 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. Juni 2024, soweit es ihn betrifft, im Einziehungsausspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit Amtsanmaßung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 340.000 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur. Der Angeklagte gab die Tatbeute, an der er zunächst Verfügungsgewalt erlangte, in vollem Umfang an Mittäter weiter. Er haftet daher nur als Gesamtschuldner. Dies ist im Tenor zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - 2 StR 507/19 mwN). Der Senat ergänzt daher die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 589

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede