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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 49

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 507/19, Beschluss v. 27.11.2019, HRRS 2020 Nr. 49


BGH 2 StR 507/19 - Beschluss vom 27. November 2019 (LG Rostock)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 29. Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung von Wertersatz als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur der Einziehungsentscheidung. Da der Angeklagte nach den Urteilsgründen die Taten mit mutmaßlich bekannten und unbekannten Mittätern begangen hat, bedarf die Haftung des Angeklagten als Gesamtschuldner der Kennzeichnung im Tenor (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juli 2018 ? 2 StR 245/18 Rn. 9 f. mwN), ohne dass es einer Angabe der unbekannten oder der namentlich nicht sicher bekannten Mittäter bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 ? 4 StR 63/18 Rn. 16).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 49

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner