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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 587

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 605/24, Beschluss v. 12.02.2025, HRRS 2025 Nr. 587


BGH 2 StR 605/24 - Beschluss vom 12. Februar 2025 (LG Erfurt)

Bandenhandel mit Cannabis (Urteilstenor: nicht geringe Menge); Besitz von Cannabis (Urteilstenor: nicht geringe Menge); Klarstellung einer Einziehungsentscheidung.

§ 34 KCanG; § 73c StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. und K. wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 21. Juni 2024

a) dahin geändert, dass der Angeklagte S. des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen und der Angeklagte K. der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von Cannabis in zwei Fällen schuldig ist,

b) unter Erstreckung auf den Nichtrevidenten O. dahin klargestellt, dass gegen den Angeklagten S. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.000 Euro und gegen den Angeklagten K. die Einziehung von 998,5 Gramm Marihuana angeordnet ist.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat in Bezug auf den Schuld- und den Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Allerdings bedarf es beim Bandenhandel mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG keiner Kennzeichnung im Tenor, dass sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht, denn das ist stets Voraussetzung dieses Qualifikationstatbestandes (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2024 - 3 StR 402/24, Rn. 3). Gleiches gilt für den Besitz von Cannabis, weil es sich bei § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG nicht um eine Qualifikation, sondern um ein Regelbeispiel handelt (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 - 4 StR 120/24, Rn. 2).

2. Die Klarstellung der Einziehungsentscheidung ist erforderlich, da das Landgericht in seinem Urteilstenor ausgesprochen hat, dass näher bezeichnete Einziehungsentscheidungen bereits vollumfänglich rechtskräftig seien. Dies ist jedoch unzutreffend, da der Senat im ersten Rechtsgang zwar die Revisionen der Angeklagten S. und K. sowie des damals ebenfalls revidierenden Angeklagten O. gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. November 2021 unter genauer Bezeichnung der eingezogenen Gegenstände verworfen, jedoch auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft die jeweiligen Aussprüche über die Einziehung gegen sämtliche Angeklagte mit Ausnahme der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.000 Euro, soweit es den Angeklagten S. betrifft, aufgehoben hat (BGH, Urteil vom 15. Februar 2023 - 2 StR 270/22, Rn. 38). Damit war die Einziehungsentscheidung nur in diesem Umfang rechtskräftig. Die Klarstellung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den im zweiten Rechtsgang nicht revidierenden Mitangeklagten O. zu erstrecken. Soweit das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten K. im zweiten Rechtsgang eine eigene Einziehungsentscheidung getroffen hat, ist diese nicht zu beanstanden.

3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revisionen ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 587

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede