HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 919
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 598/24, Beschluss v. 26.03.2025, HRRS 2025 Nr. 919
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. März 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte, soweit er verurteilt ist, schuldig ist des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des besonders schweren Raubes in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.888,60 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit „gemeinschaftlicher“ gefährlicher Körperverletzung und wegen „gemeinschaftlichen schweren“ Raubes in vier Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs zu seinem Nachteil und zu einer Klarstellung der Einziehungsentscheidung.
1. In den Fällen 4 bis 6 und 8 der Urteilsgründe ist der Angeklagte, wie die Jugendkammer im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung erkannt, im Tenor aber nicht zum Ausdruck gebracht hat, jeweils des besonders schweren Raubes schuldig. Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist in der Urteilsformel jeweils durch die Bezeichnung als „besonders schwer“ zu kennzeichnen, damit der gesteigerte Unrechtsgehalt im Verhältnis zu § 250 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 3 StR 83/21, Rn. 2). Bei der Tat in Fall 6 der Urteilsgründe hat die Jugendkammer, wie ihr bei Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe selbst bewusst geworden ist, versehentlich die tateinheitliche Verwirklichung des Tatbestands der gefährlichen Körperverletzung nicht in die Urteilsformel aufgenommen. Der Senat stellt die Schuldsprüche richtig und lässt die entbehrliche Kennzeichnung der mittäterschaftlichen Tatbegehung entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2023 - 2 StR 381/22, Rn. 2 mwN). Das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert eine Verböserung des Schuldspruchs nicht. § 265 Abs. 1 StPO steht ebenfalls nicht entgegen, da sich der im Wesentlichen geständige Angeklagte nicht erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.
2. Der Senat stellt zudem klar, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB angeordnet ist. Der individuellen Bezeichnung der verschiedenen anderen Gesamtschuldner in der Urteilsformel bedarf es nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 3 StR 308/21, NStZ-RR 2022, 108); der Senat lässt sie entfallen.
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 919
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede