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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 545

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 487/24, Beschluss v. 29.01.2025, HRRS 2025 Nr. 545


BGH 2 StR 487/24 - Beschluss vom 29. Januar 2025 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2024 wird

a) das Verfahren in den Fällen II.1 bis 4 und II.9 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Betrugs beschränkt,

b) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in zwölf Fällen schuldig ist,

c) die Einziehungsentscheidung dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwölf Fällen, davon in fünf Fällen (Fälle II.1 bis 4 und II.9 der Urteilsgründe) in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.147 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Verfahrensbeanstandungen dringen aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts nicht durch.

2. Der Senat beschränkt aus prozessökonomischen Gründen gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren in den Fällen II.1 bis 4 und II.9 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Betrugs. Dies zieht auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts zur mittäterschaftlichen Begehung der Betrugstaten die Änderung des Schuldspruchs wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich nach sich.

3. Der Ausspruch über die Einziehung ist dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet (vgl. zuletzt nur BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2024 - 6 StR 571/24).

4. Darüber hinaus hat die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.

a) Die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern. Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II.1 bis 4 und II.9 der Urteilsgründe werden durch die Beschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO nicht berührt. Denn das Landgericht hat die tateinheitliche Verwirklichung des Tatbestands des § 269 StGB ausdrücklich nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet, da maßgebliches Ziel der Tathandlungen und damit auch Schwerpunkt der Taten der Betrug gewesen sei. Die lange Verfahrensdauer hat die Strafkammer strafmildernd berücksichtigt.

b) Im Übrigen begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Landgericht von einer Kompensationsentscheidung abgesehen hat. Dass die lange Verfahrensdauer auf einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung beruht, ist weder den Urteilsgründen noch dem Revisionsvortrag zu entnehmen.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 545

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede