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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 181

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 571/24, Beschluss v. 12.12.2024, HRRS 2025 Nr. 181


BGH 6 StR 571/24 - Beschluss vom 12. Dezember 2024 (LG Saarbrücken)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ergänzt, dass der Angeklagte in Höhe von 68.300 Euro als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 181

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede