HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 181
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 571/24, Beschluss v. 12.12.2024, HRRS 2025 Nr. 181
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ergänzt, dass der Angeklagte in Höhe von 68.300 Euro als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 181
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede