HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 644
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 413/24, Beschluss v. 09.01.2025, HRRS 2025 Nr. 644
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 2. April 2024 im Strafausspruch dahin ergänzt, dass der vom Angeklagten im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 30. März 2021 verbüßte Arrest im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Einheitsjugendstrafe angerechnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten aufzuerlegen. Er hat jedoch die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Wiesbaden vom 30. März 2021 wegen Totschlags sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die unausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Ergänzung des Strafausspruchs und ist im Übrigen unbegründet.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Der Strafausspruch ist allein insofern rechtsfehlerhaft, als das Landgericht die Prüfung der Anrechnung der in dem Verfahren des einbezogenen Urteils vollstreckten Arrestzeit nach § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG verabsäumt hat. Bei dieser Ermessensentscheidung wäre der verbüßte Beugearrest von vier Wochen zum Gegenstand der Prüfung zu machen gewesen, den das Amtsgericht nach den Feststellungen nachträglich angeordnet hatte, weil der Angeklagte mit dem Urteil erteilte Auflagen und Weisungen schuldhaft nicht erfüllt hatte (zur grundsätzlichen Anrechenbarkeit von Beugearresten vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 2023 - 3 StR 216/23, NStZ 2024, 304 f., Rn. 3; vom 11. Juli 2024 - 6 StR 308/24, Rn. 3, und vom 11. Dezember 2024 - 1 StR 448/24, Rn. 2).
Der Senat holt die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG erforderliche Anrechnungsentscheidung nach und ordnet, um jedwede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, die Anrechnung der verbüßten Arrestzeit im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Einheitsjugendstrafe an.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 644
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede