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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 643

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 375/24, Beschluss v. 28.01.2025, HRRS 2025 Nr. 643


BGH 2 StR 375/24 - Beschluss vom 28. Januar 2025 (LG Hanau)

Verwerfung einer Revision als unzulässig.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 28. März 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die - ausschließlich - auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

1. Die Begründung der von der Revision erhobenen Verfahrensrügen genügt, wie vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt, nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Da das Revisionsvorbringen nicht eindeutig ergibt, dass die Überprüfung des Urteils auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 3 StR 476/16 Rn. 3), war die Revision als unzulässig zu verwerfen (KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 26 mwN).

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Revision auch bei einer ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge keinen Erfolg gehabt hätte.

2. Eine Belastung des Angeklagten mit den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren kam nicht in Betracht, da deren Anschlusserklärung nicht der Form des § 32d StPO entsprach. Mangels der formellen Voraussetzungen eines wirksamen Anschlusses ging der Zulassungsbeschluss des Landgerichts vom 20. Dezember 2023 trotz seiner für die materiellen Voraussetzungen der Anschlussbefugnis konstitutiven Wirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2024 - 5 StR 447/23, NStZ-RR 2024, 286, 287 mwN) damit ins Leere (vgl. LR-StPO/Wenske, 27. Aufl., § 396 Rn. 32; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 396 Rn. 19; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 5 StR 523/11, BGHR StPO § 396 Abs. 2 Satz 2 Anschluss 1 = NJW 2012, 2601 f.).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 643

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede