HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 878
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 447/23, Beschluss v. 01.02.2024, HRRS 2024 Nr. 878
Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Februar 2023 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die jeweiligen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte zudem die in der Revisionsinstanz durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Auslagen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Weder die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten noch das auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Nebenklägers haben Erfolg.
1. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Das Rechtsmittel des Nebenklägers ist ebenfalls erfolglos.
a) Die Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
b) Auch die Sachrüge dringt nicht durch.
aa) Soweit der Beschwerdeführer eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten Tötungsdelikts erstrebt, hat er keinen Erfolg. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass insofern jedenfalls ein freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB) vorlag.
bb) Soweit der Nebenkläger eine - in Tateinheit zur abgeurteilten gefährlichen Körperverletzung stehende - Verurteilung des Angeklagten „hilfsweise wegen eines Raubdelikts“ statt (versuchter) Nötigung erreichen will, findet eine Überprüfung des Urteils auf sachlich-rechtliche Fehler nicht statt.
(1) Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Der Prüfungsumfang bei der Nebenklägerrevision erstreckt sich selbst dann nicht auf rechtswidrige Taten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB (vgl. hierzu KKStPO/Allgayer, 9. Aufl. § 395 Rn. 6), die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigen, wenn diese materiellrechtlich mit der zum Anschluss berechtigenden Straftat in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juli 2015 - 4 StR 561/14, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 5; vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96, BGHSt 43, 15, 16; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 400 Rn. 7; SSWStPO/Schöch/ Werner, 5. Aufl., § 400 Rn. 7).
Zum Anschluss berechtigt ist bei einer rechtswidrigen Tat aus einer Deliktsgruppe des § 395 Abs. 3 StPO (hier der §§ 249 bis 255 StGB) nur der Verletzte, über dessen Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger das Gericht durch den Zulassungsbeschluss nach § 396 Abs. 2 StPO positiv entschieden hat. Denn anders als in den Fällen des § 395 Abs. 1 und 2 StPO kommt der gerichtlichen Zulassung hier angesichts der Notwendigkeit einer wertenden gerichtlichen Entscheidung über das Vorliegen der besonderen Gründe im Sinne von § 395 Abs. 3 StPO konstitutive Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 5 StR 523/11, NJW 2012, 2601; LR/Wenske, StPO, 27. Aufl., § 396 Rn. 24; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 396 Rn. 13; SSWStPO/Schöch/Werner, aaO, § 395 Rn. 9; MüKoStPO/Valerius, § 396 Rn. 21; BeckOK StPO/Weiner, 50. Ed., § 396 Rn. 13). Die Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers nach § 400 Abs. 1 StPO ist in diesen Fällen davon abhängig, dass er gemäß § 395 Abs. 3 StPO für eine rechtswidrige Tat aus einer der dort genannten Deliktsgruppen gerichtlich als Nebenkläger zugelassen ist. Nur insoweit kann er das Urteil anfechten. Leitet der Verletzte seine Anschlussbefugnis als Nebenkläger aus einer rechtswidrigen Tat im Sinne von § 395 Abs. 3 StPO ab, so ist für das Revisionsverfahren mithin der hierfür konstitutive Zulassungsbeschluss nach § 396 Abs. 2 Satz 2 StPO maßgeblich (vgl. LR/Wenske, aaO, § 396 Rn. 30, § 400 Rn. 6, 10, 18).
(2) Danach ist der Nebenkläger nicht berechtigt, das Urteil (auch) mit dem Ziel anzufechten, eine Verurteilung wegen (Versuchs) eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung statt lediglich versuchter Nötigung zu erreichen. Denn das Landgericht hat die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger ausschließlich auf eine rechtswidrige Tat nach § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO gestützt; an einem (konstitutiven) Zulassungsbeschluss des Tatgerichts über die Anschlussberechtigung wegen einer rechtswidrigen Tat im Sinne des § 395 Abs. 3 StPO fehlt es hingegen.
Zwar kann die Zulassung noch im Rechtsmittelverfahren beschlossen werden (vgl. § 395 Abs. 4 Satz 2 StPO). Voraussetzung hierfür ist aber gemäß § 396 Abs. 1 Satz 1 StPO eine eindeutige und zweifelsfreie (schriftliche) Anschlusserklärung (vgl. KKStPO/Allgayer, aaO, § 400 Rn.1; LR/Wenske, aaO, § 396 Rn. 1 aE; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 396 Rn. 7 f.; MüKoStPO/Valerius, § 396 Rn. 2; BeckOK StPO/Weiner, aaO, § 396 Rn. 1). Eine solche liegt indes nicht vor. Die bloße Anfechtung des Urteils mit dem Ziel einer Verurteilung des Angeklagten „hilfsweise wegen eines Raubdelikts“ genügt den Anforderungen an eine Anschlusserklärung nach § 396 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 878
Bearbeiter: Christian Becker