HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 194
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 300/24, Beschluss v. 05.12.2024, HRRS 2025 Nr. 194
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 18. Dezember 2023 wird von der Einziehung der Mobiltelefone Samsung Galaxy A 12 und Apple iPhone 13 abgesehen; der Ausspruch über die Einziehung der vorgenannten Mobiltelefone entfällt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von zehn Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Wetzlar vom 30. Juni 2022 und Einbeziehung der dort verhängten beiden Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es die Einziehung von drei Mobiltelefonen, darunter die in der Beschlussformel bezeichneten Mobiltelefone, angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Der Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Schuldund Strafausspruchs und des Ausspruchs über die Einziehung des Mobiltelefons Samsung Duos ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
a) Den Feststellungen lässt sich trotz der weitschweifigen Ausführungen noch hinreichend entnehmen, durch welche bestimmten Tatsachen die gesetzlichen Merkmale des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt werden. Auch die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung noch stand, obwohl die Urteilsgründe ein Fehlverständnis des Landgerichts über den Bedeutungsgehalt von § 267 Abs. 1 bis 3 StPO nahelegen. Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2024 - 5 StR 401/24, Rn. 20). Es ist daher regelmäßig verfehlt, vollständig verschriftete audiovisuelle Vernehmungen (hier des Mitangeklagten auf knapp 150 Seiten) in den Urteilsgründen darzustellen. Im konkreten Fall besorgt der Senat freilich noch nicht, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 - 2 StR 156/21, Rn. 3 mwN).
b) Auch die Strafzumessung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Zwar hat die Strafkammer die im Urteil des Amtsgerichts Wetzlar vom 30. Juni 2022 bemessenen Einzelstrafen in die Gesamtstrafe einbezogen, ohne die Höhe der beiden einbezogenen Einzelstrafen mitzuteilen. Dieser Rechtsfehler führt jedoch nicht zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe, weil trotz des Darstellungsmangels auszuschließen ist, dass die Strafkammer angesichts der von ihr verhängten Einzelstrafen von zehn Jahren, sieben Jahren und neun Monaten, sieben Jahren und drei Monaten, neun Jahren, acht Jahren und sechs Monaten und acht Jahren eine den Angeklagten beschwerende unzulässige Gesamtstrafenbildung vorgenommen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. März 2006 - 2 StR 579/05, Rn. 6; vom 6. Februar 2018 - 3 StR 426/17, Rn. 9).
3. Der Senat sieht allerdings entsprechend § 354 Abs. 1 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozessökonomie von der Einziehung der Mobiltelefone Samsung Galaxy A 12 und Apple iPhone 13 ab (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO).
4. Der geringe Teilerfolg lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 194
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede