hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 439

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 426/17, Beschluss v. 06.02.2018, HRRS 2018 Nr. 439


BGH 3 StR 426/17 - Beschluss vom 6. Februar 2018 (LG Oldenburg)

Unzulässigkeit der Revision des Nebenklägers (Unzulässigkeit der Bezugnahme auf die Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligter oder Aktenbestandteile; Strafmaß kein zulässiges Angriffsziel für den Nebenkläger).

§ 400 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. März 2017 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen in der Sache gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 473 Rn. 10a).

Gründe

Das Rechtsmittel ist gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Nebenkläger können ein Urteil nach dieser Regelung nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers in der Regel eines Revisionsvortrags, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Daran fehlt es.

a) Zum einen ist die Bezugnahme auf die - zudem inzwischen zurückgenommene (vgl. Sachakte Bd. V Bl. 86) - Revision der Staatsanwaltschaft bereits als solche nicht wirksam. Eine Revisionsbegründung muss den zur Beurteilung der Zulässigkeit erforderlichen Sachverhalt eigenständig und vollständig vortragen. Eine Bezugnahme auf die Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligter oder Aktenbestandteile reicht nicht (BGH NStZ 2007, 166).

b) Zum anderen hatte die Staatsanwaltschaft darüber hinaus ihr Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt. Durch die Bezugnahme darauf hat der Nebenkläger mithin deutlich gemacht, dass es ihm tatsächlich um die Verfolgung eines gemäß § 400 Abs. 1 StPO nicht zulässigen Ziels geht.“

Dem schließt sich der Senat an.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 439

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2018, 153

Bearbeiter: Christian Becker