hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 256

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 59/23, Beschluss v. 23.11.2023, HRRS 2024 Nr. 256


BGH 2 StR 59/23 - Beschluss vom 23. November 2023 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unzulässig.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. August 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten unter anderem wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers verurteilt. Dagegen richtet sich das Rechtsmittel des Nebenklägers mit der Sachrüge. Die Revision ist unzulässig.

Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Die Revision eines Nebenklägers bedarf eines Antrags oder einer Begründung, woraus hervorgeht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt. Wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. August 2021 ‒ 3 StR 450/20, StV 2022, 171 f. mwN). Daran fehlt es hier.

Der Nebenkläger hat seine Sachrüge mit Ausführungen dazu erläutert, dass die Angeklagten nicht nur, wie vom Landgericht angenommen, mit bedingtem Tötungsvorsatz, sondern mit Tötungsabsicht gehandelt hätten; deshalb seien die verhängten Jugendstrafen zu milde. Mit diesen Ausführungen ist nicht dargetan, dass es dem Nebenkläger um eine Verurteilung aufgrund eines anderen Straftatbestands gehe; er greift nur die Rechtsfolgenentscheidung an. Das ist kein zulässiges Rechtsmittelziel.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 256

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede