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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 168

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 403/23, Beschluss v. 23.11.2023, HRRS 2024 Nr. 168


BGH 2 StR 403/23 - Beschluss vom 23. November 2023 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2023 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls und wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Sowohl der Schuldspruch wie auch die Einziehungsentscheidungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Hingegen weist der Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Das Landgericht hat den seit 25 Jahren Rauschmittel konsumierenden, stark drogenabhängigen Angeklagten, der mehrere Therapien erfolglos absolviert hat, im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu Fall II.2 der Urteilsgründe als „hartnäckigen Rechtsbrecher“ bezeichnet, „der sich nur schwer beeindrucken lässt“. Diese moralisierende Strafzumessungserwägung lässt besorgen, dass sich das Tatgericht bei der Bemessung der Strafe für eine Beschaffungstat von sachfernen Gründen hat leiten lassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2018 - 2 StR 173/17; vom 22. Oktober 2020 - 2 StR 232/20, und vom 29. September 2001 - 1 StR 394/01). Der Senat kann angesichts der hohen Einzelstrafe von fünf Jahren nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne diese Erwägung zu einer milderen Einzelstrafe gelangt wäre.

Dies führt zur Aufhebung dieser Einzelstrafe sowie auch der weiteren Einzelstrafe im Fall II.1 der Urteilsgründe (von ebenfalls fünf Jahren für eine weitere Beschaffungstat), hinsichtlich derer ebenfalls zu besorgen ist, dass deren Höhe von der die Täterpersönlichkeit beschreibenden moralisierenden Erwägung beeinflusst ist, und entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die Feststellungen sind vom Wertungsfehler unbeeinflusst und haben Bestand.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 168

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede