HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 342
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 173/17, Beschluss v. 06.02.2018, HRRS 2018 Nr. 342
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 15. September 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Insbesondere die Formulierungen auf UA S. 193 und 194 geben Anlass darauf hinzuweisen, dass moralisierende Strafzumessungserwägungen im Urteil zu unterbleiben haben, da sie die Annahme nahe legen können, das Tatgericht habe sich bei der Bemessung der Strafe von sachfernen Gründen leiten lassen (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 46 Rn. 106 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 342
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner